Neue Satzung Bei den Kommunen gibt’s Nachholbedarf

MERZIG-WADERN · Nur Merzig und Losheim haben die vom Gesetzgeber geforderte Brandschutzsatzung in Kraft gesetzt.

 Mitglieder der Feuerwehr im technischen Übungseinsatz (Symbolbild).

Mitglieder der Feuerwehr im technischen Übungseinsatz (Symbolbild).

Foto: Norbert Becker

Nachholbedarf für die Kommunen im Landkreis: Die neue, vom Gesetzgeber geforderte Brandschutzsatzung ist erst in zwei von sieben per Beschluss des jeweiligen Rates in Kraft gesetzt worden. Dies ergab eine Nachfrage der SZ.

Am 7. November 2016 hatte das Ministerium für Inneres und Sport eine Mustersatzung für eine neue Brandschutzsatzung der Städte und Gemeinden des Saarlandes erlassen, die am 1. März 2017 in Kraft getreten ist. Sie enthält gegenüber der ursprünglichen bisherigen,  gleichzeitig außer Kraft getretenen Mustersatzung vom 29. Januar 2008 einige Änderungen, auf die im Groben eingegangen werden soll.

So können künftig auch Bewerber in die Feuerwehr aufgenommen werden, die ihren Wohnsitz außerhalb der Gemeinde oder Stadt haben, aber regelmäßig für den Einsatz- und Übungsdienst zur Verfügung stehen und nicht bereits Mitglied einer anderen Feuerwehr sind. Ebenso kann ein aktives Mitglied einer anderen Feuerwehr als Einsatzkraft zur Verstärkung aufgenommen werden, wenn es zu bestimmten Tageszeiten für den Einsatzdienst zur Verfügung steht und die Wehrführung ihr Einvernehmen erteilt.

Wehrleuten, die wegen Wohnortwechsels oder anderen Gründen aus dem aktiven Dienst scheiden, wird bei Wiedereintritt innerhalb von sechs Jahren die bisherige Dienstzeit angerechnet. Beim Ausschluss aus der Feuerwehr aus verschiedenen Gründen heißt es nicht mehr  „kann ausgeschlossen werden“,  sondern „soll ausgeschlossen werden“. Beauftragte für die Jugendfeuerwehr werden nicht mehr auf drei Jahre, sondern fortan ohne zeitliche Begrenzung bis auf Widerruf bestellt. Jugendwehrmitglieder können wegen wiederholten Fernbleibens vom Übungsdienst sowie wegen schwerwiegender Verstöße ausgeschlossen werden.

Ganz neu ist der Paragraf 7, in dem es um die Leitung von Vorbereitungsgruppen als Vorstufe zur Jugendwehr geht. Auch bei den Altersabteilungen gibt es Änderungen. Deren Angehörige können  ehrenamtlich Aufgaben der Feuerwehr außerhalb des Übungs- und Einsatzdienstes übernehmen. So ist auch ein Altersmitglied noch für das Amt des Schriftführers wählbar. Außerdem kann durch den Wehr- oder Löschbezirksführer jeweils ein Beauftragter oder eine Beauftragte für die Altersabteilung bestellt werden.

Änderungen betreffen ebenfalls die Führungsebene, denn die Zahl der Stellvertreter von Wehr- und Löschbezirksführern kann nun zwei statt früher nur einen betragen. Ordnungsmaßnahmen gegen Feuerwehrangehörige, die die ihnen obliegenden Dienstpflichten nicht erfüllen, behandelt der neue Paragraf 16, in dem auch geeignete Maßnahmen wie Verweis, Abmahnung, Ausschluss und so weiter aufgeführt sind.

Die neue Mustersatzung ist in der auf die in der jeweiligen Kommune zutreffenden Fassung von den Stadt- oder Gemeinderäten zu beschließen. Das ist aber bislang erst in der Kreisstadt Merzig und der Gemeinde Losheim am See geschehen, wie eine Nachfrage unserer Zeitung ergab. Kreisbrandinspekteur Siegbert Bauer bewertet die neue Mustersatzung indes positiv: „Sie enthält die seitens der Feuerwehr gewünschten Änderungen.“

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