Lust-Gewinn für die Gemeindekasse

Heusweiler. Ist Bauchtanz ein Vergnügen, das besteuert werden muss? "Jein", meint die Heusweiler Gemeindeverwaltung. Doch dazu später. Der Gemeinderat beschäftigte sich mit einer Änderung der bestehenden Vergnügungssteuersatzung. Dadurch soll mehr Geld eingenommen werden, wozu die Gemeinde laut Haushaltssanierungsplan gesetzlich verpflichtet ist

 Ob orientalischer Tanz versteuert werden sollte, war Thema im Heusweiler Gemeinderat. Foto: Natalia Tass-Kolesnikova/dpa

Ob orientalischer Tanz versteuert werden sollte, war Thema im Heusweiler Gemeinderat. Foto: Natalia Tass-Kolesnikova/dpa

Heusweiler. Ist Bauchtanz ein Vergnügen, das besteuert werden muss? "Jein", meint die Heusweiler Gemeindeverwaltung. Doch dazu später. Der Gemeinderat beschäftigte sich mit einer Änderung der bestehenden Vergnügungssteuersatzung. Dadurch soll mehr Geld eingenommen werden, wozu die Gemeinde laut Haushaltssanierungsplan gesetzlich verpflichtet ist. Bisher wurde bei der Vergnügungssteuer die Stückzahl der aufgestellten Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit besteuert. Ab 2013 soll das Einspielergebnis des jeweiligen Apparates Bemessungsgrundlage sein. Will heißen: Apparate, an denen viel gespielt wird, führen zu einer höheren Steuer.Der Rat war in diesem Punkt mit der Verwaltung absolut einig. Diskutiert wurde allerdings über zwei andere Punkte: So sollen diverse Tanzveranstaltungen besteuert werden. Bürgermeister Thomas Redelberger: "Schönheitstänze sollen besteuert werden. Wie Stangentanz oder Table Dance zum Beispiel." Daraufhin wollte Hans-Kurt Hill (Die Linke) wissen, wie es sich mit Bauchtanz verhält: "Es gibt in Heusweiler ein Vereinslokal, in dem Couscous-Essen angeboten wird im Zusammenhang mit Bauchtanz. Zahlt der Wirt dafür Steuern?" Kämmerin Ursula Mack antwortete: "Nur der erotische Tanz ist vergnügungssteuerpflichtig. Bauchtanz fällt nicht darunter."

Bürgermeister Redelberger ergänzte jedoch: "Es sei denn, es findet eine Tanzveranstaltung statt, in der Bauchtanz im Vordergrund steht. Dann muss Vergnügungssteuer gezahlt werden."

Während alle Ratsfraktionen der Satzungsänderung zustimmten, enthielt sich die NÖL. Ihr Sprecher Ulrich Steinrücken meinte: "Bei der Vergnügungssteuer werden 30 Prozent auf den Eintritt fällig. Deshalb sollten wir die Tanzveranstaltungen gewerblicher Art aus der Satzung streichen. Wir haben in diesem Bereich zu wenige Angebote in Heusweiler, wenn wir mal was haben, sollte der Eintritt für den Bürger nicht zu teuer werden."

Bürgermeister Redelberger bezweifelte allerdings, dass die geplante Satzungsänderung dazu führen wird, Eintrittskarten für gewerbliche Tanzveranstaltungen zu verteuern. Den NÖL-Antrag, die gewerblichen Tanzveranstaltungen nicht zu besteuern, lehnte der Gemeinderat deshalb mit den Stimmen aller Fraktionen - außer NÖL - ab. dg

Glosse

Mit Erotik gegen Haushaltsdefizit

Von Marco ReutherDa Heusweiler als weltbekanntes Mekka der Glücksspieler und verruchter Sündenpfuhl direkt hinter Las Vegas kommt, macht so eine Vergnügungssteuer natürlich Sinn. Wobei dummerweise ein jegliche politische Arbeit lähmendes Dilemma aufgetreten ist: Muss Bauchtanz nun versteuert werden oder nicht? Dabei ist die Lösung so einfach: Wie wir im Gemeinderat erfahren haben, gilt die Vergnügungssteuer bei Tänzen dann, wenn es sich um einen erotischen Tanz handelt. Also lässt man das Publikum am Ausgang abstimmen, ob es die Vorführung nun erotisch fand oder nicht, und danach richtet sich anteilsmäßig die Steuer. Allerdings müssen Männer und Frauen getrennt abstimmen, um Ehezwiste zu vermeiden, die ja ansonsten das Vergnügen der Veranstaltung wieder negieren würden.

Übrigens wurde im Rat übersehen, dass es da noch ganz andere erotische Tänze gibt, und zwar so zahlreich, dass sie die Gemeindekasse richtig füllen werden. Denn was wäre die Fastnacht ohne das Männerballett?

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