2G und 2G Plus Saarland verschärft Corona-Regeln – was Ungeimpfte ab Donnerstag nicht mehr dürfen

Update · Die saarländische Landesregierung hat die Corona-Maßnahmen noch einmal nachgeschärft. Was der Lockdown nun für Umgeimpfte im Saarland bedeutet.

Corona-Regeln im Saarland: Was Ungeimpfte ab Donnerstag nicht mehr dürfen
Foto: dpa/Christophe Gateau

 Die Infektionszahlen sind im Saarland in den vergangenen Wochen rasant angestiegen. Die landesweite Sieben-Tage-Inzidenz liegt nach Angaben des Robert-Koch-Instituts am Dienstag bei 441,4. Ein Grund für die saarländische Landesregierung, die Corona-Regeln zu verschärfen. „Die Corona-Lage spitzt sich bundesweit immer mehr zu – wir mussten im Saarland bereits Patienten aus anderen Bundesländern aufnehmen“, erklärte Ministerpräsident Tobias Hans (CDU). Das sei ein deutliches Alarmsignal gewesen, denn damit drohe auch dem Gesundheitssystem im Saarland die „akute Gefahr der Überlastung“, erklärte er.

Doch was bedeutet ein Lockdown für Ungeimpfte konkret? Hier ein Überblick, was Ungeimpfte nicht mehr dürfen.

  • Einkaufen im Einzelhandel, ausgenommen sind diejenigen Geschäfte, die der Grundversorgung dienen
  • Besuch der Außengastronomie
  • Freizeitaktivitäten im Außenbereich wie etwa in Freizeitparks
  • kulturelle Betätigungen in Gruppen im Außenbereich
  • Teilnahme am Freizeit- und Amateursportbetrieb im Außenbereich

Ungeimpfte müssen ihre Kontakte auf den eigenen Haushalt und höchstens eine weitere Person beschränken, die nicht dazu gehört. Ausgenommen sind Minderjährige und Menschen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können. Auch bei Verwandten in direkter Linie sowie Ehe- und Lebenspartnern greift die Kontaktbeschränkung nicht..

Die neuen Regeln gelten schon ab Donnerstag, nur bei der 2G-Regel im Einzelhandel wird es eine Übergangsfrist bis nächsten Montag geben.

Seit dem 20. November sind Ungeimpfte bereits von folgenden Bereichen ausgeschlossen:

  • körpernahe Dienstleistungen wie Friseure, Kosmetik, Fußpflege oder Nagelstudios
  • Übernachtungsangebote
  • den Innenbereichen von Freizeitparks und Freizeitangeboten
  • kulturellen Betätigungen in Gruppen in Innenbereichen
  • den Besuch von Schwimm- und Spaßbädern, Thermen und Saunen
  • Teilnahme am Freizeit- und Amateursportbetrieb
  • Tanzschulen und Fitnessstudios und vergleichbare Sporteinrichtungen im Innenbereich
  • Besuch des Wettkampf- und Trainingsbetriebs des Freizeit- und Amateursports sowie des Berufs- und Kadersports als Zuschauer im Innenbereich
  • Besuch von Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen privater Anbieter im Innenbereich
  • Besuch von Gastronomie, Mensen und Betriebskantinen im Innenbereich
  • Reisebusreisen, Schiffsreisen und Ähnliches
  • Besuch von Museen, Theatern, Konzerten, Opern und Kinos
  • Teilnahme an öffentlichen und privaten Veranstaltungen im Innenbereich
  • Inanspruchnahme von sexuellen Dienstleistungen
  • Als schulfremde Person bei schulischen Veranstaltungen im Innenbereich
  • Besuch von Clubs und Diskotheken (hier gilt 2G+)
  • Besuch von Krankenhäusern, Reha-Kliniken und Pflegeeinrichtungen (hier gilt 2G+)
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