Novelle der Straßenverkehrsordnung Unsicherheiten bei neuem Bußgeldkatalog

Saarbrücken · Das Bundesverkehrsministerium hat die Länder aufgefordert, zur alten Bußgeldordnung zurückzukehren. Autofahrer, die schnell Widerspruch gegen einen Bußgeldbescheid einlegen, könnten mit einem blauen Auge davonkommen.

Seit dem 28. April gilt die Novelle zur Straßenverkehrsordnung in ganz Deutschland – oder vielmehr: galt. Am Donnerstagmittag setzte das saarländische Verkehrsministerium den neuen Bußgeldkatalog als erstes Bundesland aus, die Anweisung an alle Länder kam aus dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) in Berlin (wir berichteten). Grund hierfür war ein juristischer Formfehler in der Novelle. Die Bußgeldbehörden haben die Anweisung, Bescheide nach dem vorher gültigen Verfahren abzuwickeln. Was bedeutet das jetzt für Autofahrer, die in den letzen beiden Monaten einen Bußgeldbescheid erhalten haben?

Rechtsexperten sind sich uneins, welche Teile der Bußgeldverordnung wegen des juristischen Fehlers des BMVI unwirksam sein könnten. Denn laut Grundgesetz muss in der Präambel einer Rechtsverordnung die Ermächtigungsgrundlage genannt werden, also der Verweis auf ein bereits existierendes Gesetz erfolgen, auf das sich die Änderung stützt. Dies sei, so Uwe Hoffmann, Fachanwalt für Verkehrsrecht in Homburg, auch weitestgehend geschehen, bei den Fahrverboten jedoch nicht. Strittig ist, ob damit die gesamte Verordnung unwirksam wird oder lediglich die Teile davon.

Hoffmann rät: „Autofahrer sollten auf jeden Fall Einspruch einlegen.“ Die Erfolgschancen könnten jetzt wegen der unsicheren Rechtslage höher sein als sonst. Wer den Führerschein wegen zu schnellem Fahren erstmals abgeben muss, sollte einen Vollstreckungsaufschub beantragen. Wer den Führerschein bereits abgegeben hat, könne ein „Gnadenverfahren“ einleiten.

Überdies bezweifelt Verkehrsexperte Hoffmann, ob das Saarland überhaupt dazu befugt ist, zum alten Bußgeldkatalog zurückzukehren. „Ich bin unsicher, ob das Saarland die Kompetenz hat, das Aussetzen der Rechtsverordnung eigenmächtig zu entscheiden. Es muss eine bundeseinheitliche Regelung geben, ein Flickenteppich geht gar nicht“, sagt Hoffmann.

Julian Lange, Pressesprecher des saarländischen Verkehrsministeriums widerspricht: „Wir sind vom Bund dazu aufgefordert worden zum alten Bußgeldkatalog zurückzukehren und das haben wir getan.“ Das BMVI habe angekündigt, zügig eine bundeseinheitliche Regelung vorzulegen. Das sei auch nicht die Aufgabe einer saarländischen Regierung oder eines Ministeriums. „Das BMVI muss so schnell wie möglich Rechtssicherheit schaffen und sich auch die Frage gefallen lassen, wie es mit den aktuellen Fällen verfährt“, sagt Lange.

In einem Rundschreiben aus dem Verkehrsministerium in Berlin, das der Saarbrücker Zeitung vorliegt, ist die Aufforderung an die Bundesländer dokumentiert. Darin heißt es: „Der Bund hat die Länder dazu aufgefordert, den bis zum 27.04.2020 geltenden Bußgeldkatalog ab sofort wieder anzuwenden.“ Zudem wird die „schnelle Umsetzung des Saarlands“ explizit gelobt. Das Ministerium kündigt außerdem an „schnellstens einen ausgewogenen Vorschlag und ein faires Angebot an die Länder“ machen zu wollen.

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