Verfassungsgericht des Saarlandes Maskenpflicht ist verfassungsmäßig, Kontaktnachverfolgung nicht

Update | Saarbrücken · Ein Saarländer hatte die Rechtmäßigkeit der Maskenpflicht vor dem Verfassungsgericht angezweifelt. Das hat die Klage abgewiesen. In einem anderen Punkt bekam der Kläger aber Recht.

 (Symbolbild)

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Foto: dpa/Volker Hartmann

Ein Saarländer hat sich durch mehrere Instanzen geklagt, um die von der Landesregierung beschlossene Maskenpflicht aussetzen zu lassen. Zuletzt war er mit einem Eilantrag vor dem Oberverwaltungsgericht in Saarlouis gescheitert (wir berichteten). Auch die oberste Instanz – der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes – hat nun gegen die Verfassungsbeschwerde entschieden: die Vorschrift sei „verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden“, heißt es in der Begründung. Der Kläger sah durch die Vorschrift sein Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit verletzt.

Auch gegen die Kontaktnachverfolgung, die derzeit etwa in Gastronomie-Betrieben und bei Gottesdiensten angewandt wird, ging der Beschwerdeführer vor. Hier sprach sich das Gericht im Sinne des Klägers aus. Durch die Vorschrift werde eine „Erhebung persönlicher Informationen im Rahmen von (...) politischen und gesellschaftlichen Zusammenkünften bewirkt“. Dies habe zur Folge, dass Bürger von der Ausübung ihrer grundrechtliche Freiheiten entscheidend abgehalten werden könnten und „Bewegungs- und Persönlichkeitsprofile“ erstellt werden könnten. Über einen solchen Grundrechtseingriff dürfe „nicht die Exekutive allein entscheiden“, wie es in der Begründung weiter heißt.

Die Vorschrift zur Kontaktnachverfolgung muss nun durch die Landesregierung neu geregelt werden. Diese sei verpflichtet „in öffentlicher, transparenter Debatte Für und Wider abzuwägen“ und die so erhaltenen Informationen rechtssicher zu verwenden. Durch die Dauer der Corona-Pandemie und die Annahme, dass das Infektionsgeschehen auch in einigen Monaten noch vorhanden sein wird, müsse ein Parlamentsgesetz her, nicht nur eine Rechtsverordnung.

Allerdings bedeutet das nicht, dass die Corona-Verordnung in ihrer jetzigen Form sofort ihre Gültigkeit verliert. Wie das Gericht weiter ausführt, diene diese „dem legitimen Ziel der Pandemie-Eindämmung“. Deshalb bekommt die Landesregierung eine Schonfrist: spätestens zum 30. November muss eine neue Verordnung erlassen werden, die die vom Verfassungsgerichtshof kritisierten Punkte ausmerzt. Personenbezogene Daten, die im Zuge der Rechtsverordnung erhoben werden, dürfen jetzt jedoch nur noch nach richterlicher Anordnung an die Gesundheitsbehörden übermittelt werden.

Grünen-Landeschef Markus Tressel forderte, die Corona-Verordnung zügig in ein Landesgesetz zu überführen und warnte vor einem „schleichenden Legitimitäts- und Demokratiedefizit“. Die SPD fühlt sich nach Worten ihrer parlamentarischen Geschäftsführerin Petra Berg durch den Gerichtsbeschluss in ihrem Ziel bestätigt, die Rolle des Parlaments in der Corona-Krise zu stärken.

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