Streichung von Sozialleistungen Streit um einen Saarbrücker Hartz-IV-Bezieher geht weiter

Saarbrücken · Ein Saarbrücker streitet mit dem Jobcenter im Regionalverband um die Streichung von Sozialleistungen. Im Oktober versagte ihm die Behörde sämtliche Zahlungen (wir berichteten). Das ist auch nach dem jüngsten Hartz-IV-Urteil des Bundesverfassungsgerichts noch möglich.

 (Symbolbild)

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Foto: dpa/Jan Woitas

Die Entscheidung schränkt Sanktionen gegen Hartz-IV-Bezieher deutlich ein. Doch spielt der Urteilsspruch im Fall des Saarbrückers wohl keine Rolle. Dafür sprechen Dokumente, die unserer Zeitung vorliegen. Gegen den Mann war beim Jobcenter ein anonymer Hinweis wegen eines möglichen Leistungsmissbrauchs eingegangen. Deshalb bestellte die Behörde den 42-Jährigen für ein persönliches Gespräch ein. Zu dem Termin erschien der Mann nicht, nach eigenen Angaben reichte er eine Krankschreibung ein. Das Jobcenter entzog ihm die Hartz-IV-Leistungen. Das erlaubt ein Paragraph im Ersten Sozialgesetzbuch, wenn ein Betroffener bei der Klärung seiner Ansprüche nicht mithilft. Bei der Entscheidung des Verfassungsgerichts ging es um etwas anderes. Denn: Die Richter befassten sich mit Sanktionen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch. Diese Regelungen betreffen sogenannte Pflichtverletzungen durch die Bezieher von Hartz IV. Das Jobcenter darf ihnen Leistungen unter anderem dann kürzen, wenn sich jemand weigert, einen zumutbaren Job anzunehmen. In der Vergangenheit war als Sanktion der komplette Wegfall der Zahlungen möglich. Nach Ansicht der Richter ist das jedoch unvereinbar mit dem Grundgesetz, sie verlangen ein menschenwürdiges Existenzminimum. Daraufhin wiesen die Bundesagentur für Arbeit und das Arbeitsministerium in Berlin alle Jobcenter umgehend an, keine Sanktionen in voller Höhe des Regelsatzes mehr auszusprechen.