„Corona-Maßnahmen mit Holocaust gleichgesetzt“ Corona-Protest an Stolpersteinen – St. Ingberterin muss wegen Volksverhetzung Geldstrafe zahlen
Eine St. Ingberterin nutzte Stolpersteine, die an NS-Opfer erinnern sollen, für ihren Protest gegen die Corona-Politik. Das Amtsgericht St. Ingbert sieht darin Volksverhetzung – und hat einen Strafbefehl erlassen.
Der Missbrauch von Stolpersteinen, die an jüdische Opfer des NS-Terrors erinnern, zum Zwecke des Protests gegen die Corona-Politik hat für eine St. Ingberterin strafrechtliche Folgen. Das Amtsgericht St. Ingbert verhängte gegen die Frau, die vor der Landtagswahl als Kandidatin der Corona-Maßnahmen-kritischen Partei „Die Basis“ in Erscheinung getreten war, wegen Volksverhetzung einen Strafbefehl über 500 Euro. Das bestätigte die Staatsanwaltschaft der SZ. Die „Süddeutsche Zeitung“ spricht von einem bundesweiten „Präzedenz-Urteil“.
Weshalb die St. Ingberterin verurteilt wurde
Laut Staatsanwaltschaft hatte die St. Ingberterin im Dezember 2021 in der Rickerstraße vor zwei Stolpersteinen, die an die 1935 vor den Gräueltaten der Nazis geflohenen jüdischen Einwohner Helene und Jakob Stern erinnern sollen, einen Zettel in Klarsichtfolie abgelegt und eine weiße und eine rote Kerze aufgestellt.
Auf dem Zettel stand über den Umgang mit Ungeimpften: „Es begann immer mit Ausgrenzung.“ Außerdem: „Die roten Kerzen stehen für geimpfte, die weißen für ungeimpfte Mitmenschen. Nur gemeinsam können wir die Spaltung überwinden. Gerne dürfen Sie die Kerzen dazu stellen.“ Dies hatte bei anderen Parteien und beim Landesbeauftragten gegen Antisemitismus, Professor Roland Rixecker, für Empörung gesorgt.
Zwar hatte die Frau schriftlich erklärt, sie habe gar nichts gleichgesetzt nichts läge ihr ferner, als die Shoa zu relativieren. Doch das Amtsgericht St. Ingbert urteilte klar, sie habe „die Einschränkungen durch die Corona-Maßnahmen mit dem durch die Nationalsozialisten begangenen Holocaust an Millionen jüdischer Mitbürger gleichgesetzt und verharmlost und sich somit der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 3 StGB schuldig gemacht“. Die Bestrafung ist inzwischen rechtskräftig.