Trier/Saarbrücken Kein Ermittlungsverfahren gegen Thomas Schmitt

Trier/Saarbrücken · Die Staatsanwaltschaft Trier wird gegen den ehemaligen saarländischen Landtagsabgeordneten Thomas Schmitt kein Ermittlungsverfahren einleiten. Schmitt war wegen einer unberechtigten Corona-Impfung als Ordnungsdezernent der Stadt Trier zurückgetreten.

 thomas schmitt cdu trier

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Foto: Carsten Simon

Die Staatsanwaltschaft Trier geht nicht  gegen den ehemaligen saarländischen CDU-Landtagsabgeordneten Thomas Schmitt vor. Das bestätigte der Leitende Oberstaatsanwalt auf SZ-Anfrage. Der Jurist aus Nalbach war von seinem Posten als Trierer Ordnungsdezernent zurückgetreten, nachdem er sich Mitte Januar bei einem Besuch im Impfzentrum Trier gegen Covid-19 hatte impfen lassen,  obwohl er nicht zu der seinerzeit impfberechtigten Prioritätsgruppe gehörte. Die Dosis soll aus einer angebrochenen Ampulle gestammt haben, für die es am Ende der Öffnungszeit an Impfkandidaten fehlte.

Ein Ermittlungsverfahren soll es deswegen nun nicht geben. Eine strafbare Unterschlagung liegt nach Auffassung der Staatsanwaltschaft Trier nicht vor, wenn ein Impfwilliger – der nicht zur aktuellen Priorisierungsgruppe gehört –, eine Restimpfdosis erhält, die sonst vernichtet worden wäre. „Die Zueignung des Impfstoffs ist in einem solchen Fall nicht rechtswidrig, da sie mit Einwilligung des Impfzentrums beziehungsweise des Impfarztes im Rahmen der rechtlichen Vorgaben der Coronavirus-Impfverordnung erfolgt“, teilte der Leitende Oberstaatsanwalt außerdem mit. Die Verordnung enthält eine Ausnahmeregelung, die es erlaubt, von der Priorisierungsreihenfolge abzuweichen, um die Vernichtung von Impfstoff zu vermeiden. Schmitt arbeitet inzwischen in der saarländischen Staatskanzlei, wo er das Referat für Medienrecht und Medienpolitik führt und stellvertretender Leiter der Koordinationsabteilung ist.

Allerdings sei die Frage, ob eine Impfung, die unter Verstoß gegen Priorisierungsregeln der Coronavirus-Impfverordnung erfolgt, strafbar sei, „rechtlich komplex und bedarf jeweils einer Entscheidung im Einzelfall“. Zumal ein spezieller Straftatbestand, der Verstöße gegen die Coronavirus-Impfverordnung über die Priorität der Schutzimpfungen unter Strafe stellt, nicht existiert. Aber nach Auffassung der Staatsanwaltschaft Trier sei, je nach Fallkonstellation, eine Strafbarkeit wegen Eigentums- oder Vermögensdelikten denkbar, denn der Impfstoff gehöre nicht den Verantwortlichen der Impfzentren oder den Impfärzten, sondern dem Bund. Eine Strafbarkeit des Impfwilligen komme in Betracht, wenn er seine vorzeitige Impfung durch Vortäuschung erschwindelt hat.

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