Neue Corona-Regeln Erweiterte Maskenpflicht – was jetzt an Schulen im Saarland gilt

Saarbrücken · Im Saarland sind am Donnerstag verschärfte Corona-Regeln in Kraft getreten. Die betreffen auch die Schüler und Lehrkräfte. Auf was sie nun achten müssen.

  Eine Maske liegt im Unterricht auf Unterlagen, während im Hintergrund Schülerinnen und Schüler in einem Gymnasium mit Mund- und Nasenschutz zu sehen sind.

 Eine Maske liegt im Unterricht auf Unterlagen, während im Hintergrund Schülerinnen und Schüler in einem Gymnasium mit Mund- und Nasenschutz zu sehen sind.

Foto: dpa/Matthias Balk

Das Saarland drückt auf die Corona-Bremse und verschärft die Maßnahmen – auch in den Schulen. Was neu ist und auf was die Schülerinnen und Schüler sowie die Lehrkräfte und anderes Personal achten müssen.

Testpflicht wir erweitert

Bisher hatte das Bildungsministerium geimpften und genesenen Personen an den Schulen die Teilnahme an den zweimal wöchentlich stattfindenden Corona-Testungen dringend empfohlen. Mit der neuen Corona-Verordnung wird diese Empfehlung zur Pflicht. Das bedeutet, dass künftig auch geimpfte und genesene Schülerinnen und Schüler an den Testungen teilnehmen müssen, um am Präsenzunterricht teilnehmen zu dürfen. Die Testpflicht gilt auch für Lehrkräfte und alle anderen an der Schule tätigen Personen, die nicht schon aufgrund der 3G-Regel am Arbeitsplatz einer täglichen Testpflicht unterliegen.

Maskenpflicht

Die Maskenpflicht für alle in den Schulen gilt weiter. Ausnahmen gelten nur, sofern im individuellen Fall aus medizinischen Gründen keine Maske getragen werden kann. Das muss aber durch ein ärztliches Attest glaubhaft gemacht werden. „Kommt eine Person der Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nicht nach, so ist ihr der Zutritt zum Schulgelände verwehrt“, teilt das Ministerium mit. Achtung: „Dieses Fernbleiben vom Unterricht stellt einen Verstoß gegen die Schulpflicht dar.“

Einschränkungen für volljährige Schüler

Schülerinnen und Schüler, die sich regelmäßig in den Schulen testen lassen, erhalten ein Testzertifikat, das sie auch außerhalb der Schule nutzen können, zum Beispiel für Freizeitaktivitäten. Für Schüler ab 18 Jahren aber gilt das ab Donnerstag nicht mehr. „Volljährige Schülerinnen und Schüler können die Bescheinigungen über die regelmäßige Teilnahme an den schulischen Testungen nicht mehr nutzen, um die Zugangsvoraussetzung 2G oder 2G-plus zu erfüllen, etwa für den Kino- oder Theaterbesuch“, erklärt das Ministerium.

2G-Plus-Regel für schulfremde Personen

Schulfremde Personen können an schulischen Veranstaltungen im Innenbereich nur noch teilnehmen, wenn sie einen 2G-plus-Nachweis vorlegen. Diese Regelung gilt aber nur für solche Veranstaltungen, „die nicht als Teil des Unterrichts- und Betreuungsbetriebs im engeren Sinne zu betrachten sind“. Auch hier gilt die Maskenpflicht.

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