Kurioser Grund Schlappe für AfD-Landesvorstand: Abgeordneter Schaufert darf in der Partei bleiben

Saarbrücken · Nach der Zurücknahme der AfD-Landesliste vor der Landtagswahl wollte der Landesvorstand vier Mitglieder loswerden. Doch ein Parteigericht stellte das Verfahren jetzt ein – aus einem kuriosen Grund.

 Ein Blumentopf mit einer Deutschlandfahne steht in der Kulturhalle bei einem Landesparteitag der saarländischen AfD auf einem Tisch.

Ein Blumentopf mit einer Deutschlandfahne steht in der Kulturhalle bei einem Landesparteitag der saarländischen AfD auf einem Tisch.

Foto: dpa/Oliver Dietze

Der über die AfD-Liste gewählte Landtagsabgeordnete Christoph Schaufert sowie drei weitere Politiker dürfen Mitglied der Partei bleiben, obwohl der Bundesvorstand ihren Ausschluss beantragt hatte. Ihnen war vorgeworfen worden, hinter der Zurücknahme der AfD-Landesliste vor der Landtagswahl gesteckt zu haben. Eine neue Liste konnte in der Kürze der Zeit nicht mehr aufgestellt werden. Den vier Mitgliedern - neben Schaufert sind dies Michel Dörr, René Selzer und Patrick Ruttar - waren daraufhin auf Antrag des Bundesvorstandes in einem Eilverfahren die Mitgliedsrechte entzogen worden. Schaufert verlor deshalb sein Amt als stellvertretender Landesvorsitzender, in das er nun zurückkehrt.

Gericht stellte Verfahren aus kuriosem Grund ein

Das Landesschiedsgericht Berlin, dem der Ausschlussantrag zugewiesen worden war, stellte das Verfahren vor der eigentlich für 20. August terminierten mündlichen Verhandlung ein – aus einem kuriosen Grund: Die Große Kammer des Landesschiedsgericht, vor der der Fall verhandelt werden sollte, löste sich auf, weil der Vorsitzende Richter aus der Partei flog und die beiden Richter in Vorstandsfunktionen gewählt wurden und deshalb ihre Ämter beim Parteigericht aufgeben mussten.

„Übergeordneten Interesse an Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens“

Eine Verweisung an eine andere Kammer oder ein anderes Gericht kam aus Sicht des Präsidiums des Landesschiedsgerichts nicht infrage, weil dies mit dem Rechtsgrundsatz „Anspruch auf den gesetzlichen Richter“ kollidieren würde. „Daher muss das Interesse an der Verfolgung von Verfehlungen der Antragsgegner, die vorliegend aktenmäßig belegt sind, gegenüber dem übergeordneten Interesse an der Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens zur Seite treten“, heißt es in dem Beschluss des Landesschiedsgerichts.

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