Verwaltungsgericht Saarlouis Krebskranke Saarländerin hat keinen Anspruch auf sofortige Corona-Impfung

Die 69-Jährige wollte sofort gegen das Coronavirus geimpft werden. Die Richter des Verwaltungsgerichts in Saarlouis bestritten, dass sie einen Anspruch auf eine Vorrang-Behandlung hat – aus mehreren Gründen.

Saarland: Krebskranke Frau hat keinen Anspruch auf sofortige Corona-Impfung
Foto: dpa/Sven Hoppe

Eine krebskranke Saarländerin hat keinen Anspruch auf eine sofortige Impfung gegen eine Covid-19-Erkrankung. Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts in Saarlouis wies am Donnerstag ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurück (Az: 6 L 90/21).

Die 69-Jährige gehöre weder aufgrund ihres Alters noch aufgrund ihrer Erkrankung zu der Personengruppe, der nach der Impf-Verordnung die höchste Priorität eingeräumt werde. Die in der Verordnung vorgenommene Priorisierung entspreche im Wesentlichen den Beschlussempfehlungen der am Robert-Koch-Institut angesiedelten Ständigen Impfkommission und sei nicht zu beanstanden.

Insbesondere überzeuge die vorrangige Impfung von Personen, die 80 Jahre und älter seien, weil damit in größtmöglicher Zahl schwere Erkrankungen und Todesfälle verhindert werden könnten, erklärten die Richter der für das Infektionsschutzgesetz zuständigen 6. Kammer.

Nach den bisherigen wissenschaftlichen Erkenntnissen zu dem Verlauf einer Covid-19-Erkrankung sei das Alter der alles entscheidende Risikofaktor für einen schweren bis hin zu einem tödlichen Verlauf der Erkrankung.

Daneben spielten bestehende Vorerkrankungen eine untergeordnete Rolle. So sei etwa das Risiko für einen Krebserkrankten, infolge einer Covid-19-Erkrankung ins Krankenhaus zu müssen oder an Covid-19 zu sterben, deutlich geringer als das entsprechende Risiko einer Person von 80 Jahren oder älter.

Ein atypischer Ausnahmefall, der es nach der Corona-Impfverordnung zulassen würde, von der festgelegten Reihenfolge der Priorisierung abzuweichen und für die Antragstellerin eine höhere Priorisierung zuzulassen, liege nicht vor.

Ein Anspruch der Antragstellerin ergebe sich auch nicht bei Annahme einer Verfassungswidrigkeit der Coronavirus-Impfverordnung wegen Verstoßes gegen den Parlamentsvorbehalt. Die derzeit praktizierte Impfreihenfolge sei sachlich gerechtfertigt. Eine unzulässige Ungleichbehandlung der Antragstellerin gegenüber Personen, die derzeit bereits eine Impfung erhielten, liege nicht vor.

Im Übrigen bestehe für die Antragstellerin seit dem 16. Februar die Möglichkeit, einen Antrag auf Überprüfung ihres Einzelfalles durch die Saarländische Impfkommission für Härtefälle zu stellen, um eine prioritäre und damit zeitnahe Impfung zu erhalten. Damit werde der besonderen gesundheitlichen Situation der Antragstellerin hinreichend Rechnung getragen.

Gegen die Entscheidung kann die Frau binnen zwei Wochen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht des Saarlandes einlegen.

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