Sitzung des Landeswahlausschusses Jetzt offiziell: AfD steht bei der Landtagswahl im Saarland ohne Landesliste da

Zwei Mitglieder hatten eigenmächtig die Liste zurückgezogen. Zwar versuchte der Landesvorsitzende, die Liste noch zu retten – doch zu retten war nichts mehr.

Saarland: AfD tritt ohne Landesliste zur Landtagswahl an
Foto: dpa/Markus Scholz

 Die AfD tritt ohne Landesliste zur Landtagswahl am 27. März an. Landeswahlleiterin Monika Zöllner legte dem Landeswahlausschuss am Donnerstag keine Landesliste zur Zulassung vor, weil die eingereichte Liste nach ihrer rechtlichen Bewertung von Parteimitgliedern rechtswirksam zurückgezogen worden war. Die Zweifel an der Rechtswirksamkeit dieses Schritts seien nicht begründet, sagte Zöllner. Der Landeswahlausschuss folgte diesem Votum der Landeswahlleiterin.

Folgen für die Zahl der Mandate im Landtag hat dies aber nicht, weil die AfD die ihr eigentlich über die Landesliste zustehenden Sitze (wahrscheinlich hätte es sich um einen Sitz gehandelt) nun über die Wahlkreislisten bekommt.

Saarland: AfD tritt ohne Landesliste zur Landtagswahl an
Foto: BeckerBredel

Zwei Mitglieder der Partei hatten die im November aufgestellte Landesliste mit Spitzenkandidat Kai Melling zum Entsetzen von Teilen der Partei am 18. Januar eigenmächtig zurückgezogen. Sie hatten dies damit begründet, dass die Kandidaten auf den vorderen Plätzen der Landesliste dem Ansehen der Partei großen Schaden zufügen würden. Hinter dem Manöver steckten die Landesvorstandsmitglieder Christoph Schaufert und René Selzer, gegen die der Bundesvorstand inzwischen Parteiausschlussverfahren eingeleitet hat. Schaufert ist Landesvize der Partei und AfD-Spitzenkandidat im Wahlkreis Neunkirchen.

Der Landesvorsitzende Christian Wirth hatte demgegenüber in einem Schreiben an die Landeswahlleiterin betont, die Rücknahme der Landesliste sei nicht rechtswirksam, unter anderem weil es dazu keinen Beschluss der Partei gebe. Die Rücknahme sei daher „rechtsmissbräuchlich und treuwidrig“.

Landeswahlleiterin Zöllner sprach von parteiinternen Vorgängen, die von ihr nicht erforscht werden dürften. Das gebiete die Neutralitätspflicht. Sie verwies auf die umfassende Vertretungsmacht der Vertrauenspersonen gegenüber der Landeswahlleitung. Sie selbst dürfe keine Maßnahmen ergreifen, um dem einen oder anderen parteiinternen Lager zum Erfolg zum verhelfen oder diesen zu verhindern.

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