Oberverwaltungsgericht entscheidet Saarländische Spielhallen bleiben geschlossen

Saarbrücken · Das Oberverwaltungsgericht in Saarlouis hat zwei Eilanträge von Betreibern gegen Schließung ihrer Einrichtungen abgelehnt.

  Für das Oberverwaltungsgericht das Saarlandes ist klar: Die Schließung von Spielhallen ist geeignet, um Infektionsketten zu vermeiden.

Für das Oberverwaltungsgericht das Saarlandes ist klar: Die Schließung von Spielhallen ist geeignet, um Infektionsketten zu vermeiden.

Foto: dpa/Britta Pedersen

Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat am Donnerstag in zwei Eilverfahren entschieden, dass Spielhallen im Saarland aufgrund der Corona-Pandemie weiterhin geschlossen bleiben müssen (Az.: 2 B 313/20 und 2 B 316/20).

Das OVG hat die Außervollzugsetzung der aktuellen Rechtsverordnung der Landesregierung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 30. Oktober abgelehnt, soweit die Vorschrift die Schließung von Spielhallen betrifft. Die Regelung sei zur Erreichung des Ziels, die Verbreitung der Krankheit Covid-19 zu verhindern und eine Überlastung des Gesundheitssystems infolge eines ungebremsten Anstiegs von Ansteckungen und Krankheitsfällen zu vermeiden, geeignet, weil sie die Kontaktmöglichkeiten in Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnlichen Einrichtungen beschränke und verhindere, dass sich wechselnde Gäste in den Einrichtungen träfen.

Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen mit einer Vielzahl regelmäßig einander unbekannter Personen und längerer Verweildauer würden ein signifikant erhöhtes Infektionsrisiko mit sich bringen. Mildere, gleichermaßen geeignete Mittel zur Eindämmung des Infektionsgeschehens ergäben sich nicht aus bloßen Beschränkungen etwa auf der Grundlage von Hygienekonzepten. Es sei angesichts der derzeitigen Infektionsdynamik nicht davon auszugehen, dass diese Konzepte infektionsschutzrechtlich eine vergleichbare Effektivität aufwiesen wie Betriebsschließungen, befand das Oberverwaltungsgericht weiter. Mit Blick auf die gravierenden, teils irreversiblen Folgen eines weiteren Anstiegs der Zahl von Ansteckungen und Erkrankungen für Leib und Leben einer Vielzahl Betroffener sowie einer Überlastung des Gesundheitswesens sei der mit der vorübergehenden Betriebsschließung verbundene Eingriff in die Grundrechte hinzunehmen. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass staatliche Entschädigungen für die Umsatzausfälle in Aussicht gestellt worden seien.

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