Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Gericht lehnt Eilantrag gegen Maskenpflicht und Kontaktbeschränkungen ab

Saarlouis · Die Richter sehen die Grundrechte der Bürger durch die Corona-Verordnung vom 4. Mai nicht in Gefahr. Auch weil die Maßnahmen der Landesregierung zeitlich begrenzt sind, seien diese rechtens.

 Der Infektionsschutz rechtfertigt laut einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Maskenpflicht und Kontaktbeschränkungen.

Der Infektionsschutz rechtfertigt laut einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Maskenpflicht und Kontaktbeschränkungen.

Foto: dpa/Philipp von Ditfurth

Antrag abgelehnt: Das saarländische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat das Begehren eines Bürgers, die herrschende Maskenpflicht sowie die Vorgaben zu Kontaktbeschränkungen auszusetzen, zurückgewiesen (Az.: 2 B 175/20). Dies geht aus einer Mitteilung der Behörde mit Sitz in Saarlouis hervor.

Der Antragsteller sah laut OVG seine Grundrechte durch die Corona-Verordnung vom 2. Mai verletzt. Konkret sei es in der Beschwerde um das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die allgemeine Handlungsfreiheit sowie das Recht auf körperliche Unversehrtheit gegangen. Die Maskenpflicht stelle eine erhebliche Beeinträchtigung dar ohne die Ansteckungsgefahr zu senken, so die Argumentation des Antragstellers.

Der zweite Senat des OVG sieht das anders. Die Maßnahmen der Corona-Verordnung stellten als „flankierende Maßnahmen“ein geeignetes und notwendiges Mittel zur Eindämmung der weiteren Verbreitung des Virus dar. Es stimme nicht, dass die Maskenpflicht zu einer unangemessenen Belastung führe.

Der damit verbundene Eingriff in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit sei vergleichsweise gering: die Regelung sei befristet, erstrecke sich nicht auf den privaten Bereich und bringe nur in wenigen, kurzzeitigen Alltagssituationen Unannehmlichkeiten mit sich. Diese ließen sich zudem teilweise umgehen, erklärt das Gericht.

Die Kontaktbeschränkungen im öffentlichen und nicht-öffentlichen Raum seien zum Schutz der Bevölkerung ebenfalls gerechtfertigt. Die Bestimmungen seien nicht nur zeitlich begrenzt. Entscheidend sei auch, dass im Zuge der Lockerungen ab dem 4. Mai der Kreis der Personen, mit denen Kontakt gestattet ist, erweitert wurde. „Der Beschluss ist unanfechtbar“, heißt es in der Mitteilung des OVG.

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