Neue Corona-Verordnung Diese Regeln gelten im Saarland seit 25. Januar

Saarbrücken · Der Lockdown im Saarland geht weiter. Seit Montag gelten verschärfte Regeln.

 (Symbolfoto)

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Foto: dpa/Christoph Soeder

Der Landesregierung hat am Donnerstag, 21. Januar, die Verordnung zur Eindämmung der Corona-Pandemie im Saarland an die Beschlüsse der Runde der  Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin vom vorangegangenen Dienstag angepasst. Sie ist am Montag, 25. Januar, in Kraft getreten und gilt formal zunächst für zwei Wochen. Allerdings wird sie danach  mit großer Sicherheit verlängert. Schließlich sieht der Bund-Länder Kompromiss einen Lockdown bis 14. Februar vor.  Also weiter: Keine Unterhaltungsveranstaltung, viele geschlossene Geschäfte, Home-Schooling und reduzierte Kontakte. Die  wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema:

Mit wem darf ich mich noch treffen?

Bei den Regelungen zu den Kontaktbeschränkungen hat die Landesregierung die Konsequenzen aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom Mittwoch gezogen. Es hatte mit Blick auf Familien und nahe Verwandte die aktuellen Regeln wegen Widersprüchlichkeiten ausgesetzt. Seit Montag, 25. Januar, gilt aber wieder für alle: Private Zusammenkünfte werden auf einen Haushalt und eine nicht in diesem Haushalt lebende Person beschränkt. Das gilt aber in beide Richtungen. Zwei Personen können auch eine Person in deren Wohnug besuchen. Vor der generellen Regel gibt es eng gefasste Ausnahmen. Soweit es „zwingende persönliche Gründe erfordern, insbesondere die Betreuung Minderjähriger oder pflegebedürftiger Personen, wenn dies unter Ausschöpfung anderer zumutbarer Möglichkeiten nicht anders sichergestellt werden kann, ist auch der gemeinsame Aufenthalt mit mehreren Personen eines anderen Haushalts gestattet“. Das gilt etwa, wenn bei Betreuungsnot gleich zwei Geschwisterkinder etwa bei Verwandten untergebracht werden müssen. Außerdem ist es erlaubt, Kinder bis 14 Jahren aus zwei Hausständen nachbarschaftlich oder innerhalb der Familie zu betreuen, wenn dies unentgeltlich geschieht und in festen Konstellationen. Ansammlungen mit mehr als zehn Personen sind ganz verboten.

Was gilt für Schulen und Kitas?

Die Schulen und Kitas im Saarland sind nicht prinzipiell geschlossen. Allerdings ist die Präsenzpflicht in den Schulen aufgehoben – mit Ausnahme der Abschlussklassen, also jener Schüler, die in diesem Jahr Abitur, Mittlere Reife oder einen anderen Abschluss machen. Eine Betreuung bleibt sowohl in Kitas als auch für Schülerinnen und Schüler bis zur sechsten Jahrgangsstufe sowie für Förderschüler bei entsprechender Anmeldung sichergestellt – eine Beschränkung auf definierte Notfälle wie im ersten Lockdown gibt es also nicht. Es gilt aber der Appell des Ministerpräsidenten: „Bringen Sie Ihre Kinder nicht in die Schule oder Kita und reduzieren Sie weiter die persönlichen Kontakte.“ Eine Verpflichtung ist das aber nicht.

 Die Maskenpflicht wurde erweitert und präzisiert. Wo gilt jetzt was?

Die Zeit der selbstgenähten Masken ist praktisch Geschichte. In öffentlichen Verkehrsmitteln, in Geschäften, Märkten, Messen, Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in Arzt-, Psychotherapeuten-, Kinder- und Jungendpsychotherapeuten- sowie Zahnarztpraxen, während Gottesdiensten und für ambulante Pflegedienste gilt für Erwachsene, Jugendliche und Kinder ab sechs Jahrenab Montag die Pflicht zum Tragen von medizinischen Masken (OP-Masken oder Masken der Standards KN 95, N 95, wie man sie im Einzelhandel erhält, oder die noch sichereren FFP2-Masken). Die Nutzung dieser Masken wird auch für alle Situationen angeraten, in denen ein engerer oder längerer Kontakt zu anderen insbesondere in geschlossenen Räumen unvermeidbar ist. In den Alten- und Pflegeheimen muss bei Kontakt mit den Bewohnern prinzipiell eine FFP2-Maske getragen werden.

Was gilt für Gottesdienste:

Gottesdienste in Kirchen, Synagogen und Moscheen werden nur dann gestattet, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt wird. Es gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske und das Verbot des Gemeindesgesanges. Zusammenkünfte von mehr als zehn Personen müssen bis spätestens zwei Werktage Tagen vor dem Ereignis beim zuständigen Ordnungsamt angemeldet werden, sofern keine generellen Absprachen mit der entsprechenden Behörde getroffen wurden.

Friseure und Fitness-Studios sind zu, viele Fachgeschäfte auch. Wer darf noch öffnen?

Nicht alle Geschäfte müssen geschlossen bleiben. Weiterhin gelten Ausnahmen nicht nur für den Lebensmittelhandel, sondern auch für Getränke- und Wochenmärkte. Öffnen dürfen auch weiterhin Abhol- und Lieferdienste, Banken und Sparkassen, Apotheken, Drogeriemärkte und Sanitätshäuser, Reformhäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Post und sonstige Annahmestellen des Versandhandels, Tankstellen, Raststätten, Reinigungen und Waschsalons, Zeitungskioske, Zeitungsverkaufsstellen, Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte, Babyfachmärkte, Werkstatt und Reparaturannahmen, Heilmittelerbringer und Gesundheitsberufe,  karitative Einrichtungen und natürlich der Groß und der Online-Handel.

 Was ist das Ziel?

Ministerpräsident Tobias Hans (CDU weist auf die Gefahren neuer, offenbar leichter übertragbarer Varianten des Corona-Virus hin und fordert: „Wir müssen die Neuinfektionen sehr viel stärker reduzieren, als es bisher der Fall ist.“  Vize-Regierungschefin Anke Rehlinger (SPD) hält aber „trotz der Sorge vor der britischen Mutation“ eine massive Verschärfung und ein tieferen Eingriff in Grundrechte im Moment für „nicht begründbar“.

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