Friseur, Fitnessstudio, Restaurant 2G-Plus im Saarland – hier brauchen Geimpfte einen Corona-Test

Update | Saarbrücken · Im Saarland hat die Regierung die Corona-Regeln verschärft. Ab dem 2. Dezember gilt der von Ministerpräsident Hans (CDU) angekündigte „Lockdown für Ungeimpfte“. Aber für vieles brauchen sogar Geimpfte jetzt einen aktuellen Test. Hier ein Überblick.

2G-Plus im Saarland: Hier brauchen Geimpfte einen Corona-Test
Foto: dpa/Sina Schuldt

Der saarländische Ministerpräsident Tobias Hans (CDU) hatte am Montag schärfere Corona-Regeln angekündigt. Nun hat der Ministerrat in Saarbrücken den vom Regierungschef erklärten „Lockdown für Ungeimpfte“ formal beschlossen. Er gilt ab dem heutigen Donnerstag, 2. Dezember, nur bei der 2-G-Regel im Einzelhandel wird es eine Übergangsfrist bis nächsten Montag geben.

Ebenfalls am Donnerstag soll es einen vorgezogenen Bund-Länder-Gipfel zu bundesweiten Maßnahmen gegen die explodierenden Fallzahlen in Deutschland geben. Zwar berieten sich die Länderchefs mit der geschäftsführenden Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) und ihrem designierten Nachfolger Olaf Scholz (SPD) bereits am Dienstag. „Wir sind uns einig, dass es eine gemeinsame und entschlossene Kraftanstrengung braucht, um die Welle zu brechen“, sagte Hans nach der Videoschalte. Doch konkrete Beschlüsse gab es noch nicht. Daher änderte die Regierung in Saarbrücken ihren Maßnahmenkatalog vorerst auch nicht ab.

Ministerpräsident Hans: „Wir konnten nicht abwarten“

„Die Corona-Lage spitzt sich bundesweit immer mehr zu – wir mussten im Saarland bereits Patienten aus anderen Bundesländern aufnehmen“, erklärte Ministerpräsident Hans. Das sei ein deutliches Alarmsignal gewesen, denn damit drohe auch dem Gesundheitssystem im Saarland die „akute Gefahr der Überlastung“, erklärte er. „Wir konnten davor nicht die Augen verschließen und abwarten, bis sich Bund und Länder über härtere Regelungen beraten.“

Für Ungeimpfte: „Kein Shopping, kein Kino, kein Weihnachtsmarkt“

Die stellvertretende Ministerpräsidentin, Anke Rehlinger (SPD), sagte, man tue alles Notwendige, um die vierte Welle zu brechen. „Für Ungeimpfte bedeutet das, weitgehend auf gesellschaftliches Leben verzichten zu müssen – kein Shopping, kein Kino, kein Weihnachtsmarkt.“ Als Wirtschaftsministerin richtete Rehlinger auch eine Botschaft an die Unternehmen im Land, die von den schärferen Maßnahmen betroffen sind, allen voran Clubs und Diskotheken sowie der Einzelhandel. Alle Wirtschaftshilfen seien von der Bundesregierung verlängert worden. Sie setzten keine formale Schließung voraus, sondern einen 30-prozentigen Umsatzrückgang aufgrund der Pandemie.

Ab dem 11. Dezember müssen Menschen mit einer Auffrisch-Impfung keinen zusätzlichen Test mehr vorlegen. Sie sind dann von der Testpflicht dort, wo die 2G-Plus-Regel gilt, befreit, etwa in Restaurants, in Fitnessstudios und beim Friseur. Das hat der saarländische Ministerrat beschlossen und die Corona-Rechtsverordnung dementsprechend angepasst.Was im Saarland ab Donnerstag (2. Dezember) gilt:

Maskenpflicht im öffentlichen Raum

Das Saarland verhängt eine Maskenpflicht. Sie gilt auch im Freien, und zwar dort, wo ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. Die Maskenpflicht entfällt für Kunden, Besucher oder Teilnehmer von Veranstaltungen nur in Einzelfällen, wenn jemand Speisen oder Getränke zu sich nimmt, während des Sports, beim Schwimmen oder in der Sauna. Für Personal soll es keine Ausnahmen mehr geben.

Kontaktbeschränkung für Ungeimpfte

Ungeimpfte müssen ihre Kontakte auf den eigenen Haushalt und höchstens eine weitere Person beschränken, die nicht dazu gehört. Ausgenommen sind Minderjährige und Menschen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können. Auch bei Verwandten in direkter Linie sowie Ehe- und Lebenspartnern greift die Kontaktbeschränkung nicht.

Clubs und Diskos müssen schließen

Clubs und Diskotheken wird der Betrieb durch die Regierung untersagt. Begründet wird das mit einem erhöhten Infektionsrisiko.

Erweiterte Testpflicht an Schulen

In Schulen wird die Testpflicht auf Schüler, Lehrkräfte und anderes Personen ausgeweitet, die bereits geimpft oder genesen sind. Sie müssen sich zwei Mal wöchentlich testen lassen.

Wo gelten 3G, 2G oder 2G-Plus?

3G (Geimpft, genesen, getestet):

  • Arbeitsmarktdienstleistungen

2G (Geimpft oder genesen):

Im Freien:

  • Besuch von Freizeitparks und andere Freizeitaktivitäten
  • Teilnahme an kulturellen Betätigungen in Gruppen
  • Teilnahme am Freizeit- und Amateursport, allerdings: Sport alleine und Sport mit dem eigenem Hausstand sind von der 2G-Regelung ausgenommen.
  • Als Zuschauer beim Sport im Außenbereich
  • Besuch von Kneipen und Restaurants
  • Besuch von Veranstaltungen

 In Innenräumen:

  • Besuch von Ladenlokalen, die nicht der Grundversorgung dienen – hier gilt eine Übergangsfrist bis zum 6. Dezember: Zur Grundversorgung gehören Bäckereien, Supermärkte, Banken oder Abhol- und Lieferangebote.
  • Betrieb von Fahrschulen und Flugschulen
  • berufliche Aus-, Weiter- und Fortbildung
  • Integrationskurse
  • außerschulische Bildungsveranstaltungen zur Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, zum Beispiel von Corona-Infektionen
  • Erste-Hilfe-Kurse
  • Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern
  • pädagogisch begleitete Seminararbeit für Freiwillige nach dem Jugendfreiwilligendienstgesetz (JFDG) und dem Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG). Bei mehrtägiger pädagogisch begleiteter Seminararbeit für Freiwillige mit Übernachtung
  • Betrieb von Hundeschulen
  • Betrieb von Bildungseinrichtungen für Jagd und Fischerei

2G-Plus (Geimpft oder genesen, plus aktueller Test):

  • körpernahe Dienstleistungen, zum Beispiel Friseure und Barbershops, Fußpflege, Kosmetik- oder Nagelstudios 
  • Übernachten in Hotels oder Pensionen
  • Besuch von Freizeitparks und andere Freizeitaktivitäten im Innenbereich
  • Teilnahme an kulturellen Betätigungen in Gruppen im Innenbereich
  • Besuch von Schwimm- und Spaßbädern, Thermen und Saunen im Innenbereich
  • Teilnahme am Freizeit- und Amateursport
  • Tanzschulen
  • Fitnessstudios und vergleichbare Sporteinrichtungen im Innenbereich, es gelten Ausnahmen für Profisportler
  • Besuch des Wettkampf- und Trainingsbetriebs, des Freizeit- und Amateursports sowie des Berufs- und Kadersports als Zuschauer im Innenbereich
  • Besuch von Spielhallen und Spielbanken sowie von Wettannahmestellen privater Anbieter im Innenbereich
  • Besuch von Kneipen und Restaurants sowie von Gastronomiebetrieben jeder Art im Innenbereich
  • Betriebskantinen und Mensen im Innenbereich, ausgenommen sind Raststätten an Autobahnen und gastronomische Betriebe an Autohöfen, die Abgabe von Speisen zum Mitnehmen bleibt möglich, in Unimensen gilt parallel zum Präsenzunterricht an Hochschulen die 3G-Regel
  • touristische Reisebusreisen, Schiffsreisen oder ähnliche Angebote
  • Besuch von Museen, Theatern, Konzerthäusern, Opern und Kinos
  • Teilnahme an öffentlichen sowie privaten Veranstaltungen im Innenbereich, eine Nachweispflicht besteht nicht bei dienstlich, betrieblich, betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlich veranlassten Veranstaltungen und Zusammenkünften von Betrieben und Einrichtungen. Hier sind die jeweils geltenden Hygienevorschriften einzuhalten.
  • außerschulische Bildungsveranstaltungen im privaten und öffentlichen Bereich
  • künstlerischer Unterricht in Kunst- oder Musikschulen
  • Inanspruchnahme von sexuellen Dienstleistungen und Prostitution

Ausnahmen von den G-Regeln

Ausnahmen bestehen für Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht gegen Covid-19 impfen lassen können, außerdem für Kinder unter sechs Jahre sowie minderjährige Schüler, die regelmäßig an den Testungen in ihrer Schule teilnehmen.

Selbsttests unter Aufsicht akzeptiert

Selbsttests werden als Testnachweis akzeptiert, wenn sie unter der Aufsicht einer für die Schutzmaßnahmen verantwortlichen Person erfolgen. Dieser Testnachweis gilt jedoch nur für den einmaligen Zutritt, es darf dafür kein Zertifikat ausgestellt werden.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort