Neue Corona-Regeln im Saarland Diese Bußgelder drohen bei Verstößen

Saarbrücken · Die saarländische Landesregierung hat die Corona-Verordnung mit kleinen Lockerungen angepasst. Welche Regeln trotzdem eingehalten werden müssen, und welche Strafen bei Verstößen drohen.

Diese Strafen drohen bei Verstößen gegen die Corona-Regeln im Saarland
Foto: dpa/Federico Gambarini

Die saarländische Landesregierung hat die Corona-Verordnung um zwei Wochen bis zum 5. August verlängert. Saarländerinnen und Saarländer dürfen sich seit Freitag über kleine Lockerungen freuen. Welche Vorgaben trotzdem weiter eingehalten werden müssen und welche Bußgelder bei Verstößen drohen.

Maskenpflicht

Grundsätzlich müssen Masken in Innenräumen getragen werden und dort, wo der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. In Spielhallen darf seit Freitag analog zur Gastronomie die Maske am festen Platz aber abgelegt werden. Auch standesamtliche Trauungen sind ohne Maske möglich, wenn die Personen an einem festen Platz sitzen.

Die Maskenpflicht gilt weiterhin im öffentlichen Personennahverkehr, an Haltestellen und im Wartebereich. Außerdem auf Messen, Spezial-, Jahr- und Wochenmärkten sowie im Einzelhandel, in Ladenlokalen und in Warteschlangen. In Hotels, Beherbergungsbetrieben und auf Campingplätzen muss ebenfalls weiter ein Mund-Nasen-Schutz in öffentlich zugänglichen Bereichen getragen werden, etwa in der Lobby.

Auch Teilnehmer öffentlicher Veranstaltungen müssen weiter eine Maske tragen. Dazu zählen auch Gottesdienste und gemeinsame Gebete unter freiem Himmel, in Kirchen, Moscheen, Synagogen und in sonstigen Räumlichkeiten, sowie in Clubs, Diskotheken und Kultureinrichtungen abseits eines festen Platzes. Bei körpernahen Dienstleistungen, „bei denen aufgrund ihrer Natur der Mindestabstand zwangsläufig nicht eingehalten werden kann“ wie es heißt, gilt ebenfalls die Maskenpflicht.

Wer gegen die Pflicht verstößt, muss mit einem Bußgeld zwischen 50 und 100 Euro rechnen. Bis zu 500 Euro bekommen Betreiber oder Verantwortliche der Bereiche aufgebrummt, in denen die Maskenpflicht herrscht, sollten sie diese nicht sicherstellen.

Kontaktbeschränkung und -nachverfolgung

Private Treffen sind mit bis zu zehn Personen möglich – egal aus wie vielen Haushalten, egal ob drinnen oder draußen. Kinder unter 14 Jahren zählen nicht mit. Wer dagegen verstößt muss bis zu 200 Euro zahlen. Private und öffentliche Veranstaltungen unter freiem Himmel sind mit bis zu 500 Besuchern gleichzeitig und in geschlossenen Räumen, auch Discos und Clubs, mit bis zu 250 Besuchern gleichzeitig erlaubt. Veranstaltungen mit mehr als 20 Personen müssen weiterhin bei der Ortspolizeibehörde angezeigt werden. Die Veranstalter müssen die Kontaktnachverfolgung sicherstellen. Die Kontaktnachverfolgung entfällt hingegen für Museen, Gedenkstätten und Galerien. Den Veranstaltern, die gegen diese Auflagen verstoßen, droht ein Bußgeld von bis zu 2000 Euro, Teilnehmern bis zu 200 Euro.

 Testpflicht

Die Testpflicht wurde bereits in einigen Bereichen gelockert, etwa im Einzelhandel und der Außengastronomie. Bei Jugendfreizeiten reicht laut der neuen Verordnung jetzt außerdem ein zweimaliger Testnachweis in der Woche – sofern die Gruppe „im Wesentlichen“ fest zusammenbleibt.

Ein negativer Test muss trotzdem weiter vorgelegt werden, vor allem bei Aktivitäten im Innenbereich: bei Veranstaltungen, in Freizeitparks und Freizeit im Innenbereich, beim Musik-, Kund- und Schauspielunterricht, beim Besuch von Theatern, Konzerthäusern, Opern und Kinos, in Wettannahmestellen, Spielhallen und Spielbanken, in Schwimm- und Spaßbädern sowie Thermen (außer Freibädern), bei touristischen Reisen mit Bussen oder Schiffen, bei der Übernachtung in Hotels, bei körpernahen Dienstleistungen, bei denen nicht dauerhaft eine Maske getragen werden kann mit Ausnahme medizinischer oder therapeutischer Anwendungen.

Kontaktfreier Sport und Kontaktsport im Außenbereich ist erlaubt. Jeglicher Sport im Innenbereich ist nur mit Test zulässig. Von der Testpflicht ausgenommen sind Minderjährige, ebenso vollständig Geimpfte und Genesene nach Vorlage eines entsprechenden Nachweises. Wer gegen die Testpflicht verstößt, muss zwischen 50 und 100 Euro zahlen. Betreiber beziehungsweise Veranstalter, die die Testpflicht nicht kontrollieren, werden mit bis zu 2000 Euro Bußgeld bestraft.

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