Allgemeinverfügung der Landesregierung Diese Corona-Vorschriften gelten jetzt im Saarland

Saarbrücken · Das öffentliche Leben im Saarland kommt von diesem Mittwoch an fast komplett zum Erliegen. Was wird konkret geschlossen, was ist verboten? Ein Überblick.

Diese Corona-Vorschriften gelten jetzt im Saarland
Foto: dpa/Daniel Karmann

Im Kampf gegen das Coronavirus müssen „alle Maßnahmen ergriffen werden, um die Ausbreitung zu verlangsamen“, heißt es in der Allgemeinverfügung der Landesregierung vom 16. März, die im Saarland wegen der Corona-Pandemie seit diesem Mittwoch und bis zum 20. April gilt. Das Land hatte die weitreichenden Einschränkungen des öffentlichen Lebens in Abstimmung mit Bund und Ländern beschlossen. Auszüge aus der Verfügung:

● Veranstaltungen, Versammlungen oder sonstige Ansammlungen mit mehr als fünf Personen werden landesweit untersagt. Hiervon ausgenommen sind private Feiern in hierfür geeigneten privat genutzten Wohnräumen, deren sämtliche Teilnehmer einen persönlichen Bezug (Familie, Beruf, Freundschaft) zueinander haben.

● Nachdem die Landesregierung in den vergangenen Tagen bereits die Schließung einzelner Einrichtungen verfügt hatte, werden nun sämtliche Einrichtungen geschlossen, „die nicht notwendigen Verrichtungen des täglichen Leben dienen“: Saunas und Schwimmbäder, Bars und Shishabars, Clubs, Diskotheken, Kneipen, Outlet-Center, Theater, Opern- und Konzerthäuser, Museen, Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeit- und Tierparks, Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros, Spezialläden, Bordelle, Bibliotheken, Tagungs- und Veranstaltungsräume, Vereinsräume, Sportanlagen (privat und öffentlich), Tanzschulen, Fitness-Studios, Spielplätze.

● Verboten werden Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen, Veranstaltungen in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich, Busreisen, Zusammenkünfte in Gotteshäusern.

● Gaststätten müssen schließen, wenn sie keinen Mindestabstand von zwei Metern zwischen den Gästen herstellen können, keine Abstandsregelungen eingehalten werden können, keine Besucherzahlen reglementiert sind und keine Hygienemaßnahmen und -hinweise erfolgen. Restaurants und Gaststätten, die all dies ermöglichen können, dürfen von 6 bis 18 Uhr öffnen.

● Einzelhandelsgeschäfte müssen schließen, Ausnahmen gelten für Supermärkte und Lebensmittelläden, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, Friseure, Zeitungskioske und Online-Händler, Baumärkte, Tierbedarfsmärkte, Großmärkte, Lieferdienste, insgesamt Handwerksbetriebe und Dienstleister.

● Im Lebensmittelhandel werden die Öffnungszeiten werktags auf die Zeit von 6 bis 22 Uhr ausgeweitet werden, auch an Sonn- und Feiertagen wird das Einkaufen von 10 bis 15 Uhr möglich sein. Jedoch sollten Menschenansammlungen in den Läden vermieden werden. Auch die Abstandsregeln solle man einhalten.

● Für Krankenhäuser und Rehakliniken gelten eingeschränkte Besuchsregeln von maximal einem Besucher pro Tag und Patient. Planbare Operationen sollen verschoben werden, um Kapazitäten für Corona-Patienten freizuhalten. Für geriatrische Tageskliniken gelten Aufnahmestopps. Besuche in Behinderten-Einrichtungen und -Werkstätten werden untersagt.

● Alle Schulen im Saarland sind bis 24. April geschlossen, die allgemeinbildenden Schulen können eine Notbetreuung einrichten. In den Hochschulen des Saarlandes wird der Studien- und Lehrbetrieb in Präsenzform bis zum 4. Mai ausgesetzt. Schließungen und Notbetreuung gelten auch für Kitas, was bereits in einer früheren Verfügung geregelt war.

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