Corona-Regeln Was jetzt im Saarland wieder erlaubt ist

Saarbrücken · Veranstaltungen, Maskenpflicht, Prostitution – die Landesregierung hat weitere Lockerungen der Corona-Einschränkungen beschlossen, die jetzt in Kraft treten.

In der Außengastronomie können die Gäste ihre Maske künftig auch abseits des Platzes abnehmen.

In der Außengastronomie können die Gäste ihre Maske künftig auch abseits des Platzes abnehmen.

Foto: dpa/Matthias Bein

Im Zwei-Wochen-Rythmus sollen die Corona-Regeln lockerer werden – das jedenfalls versprach Saar-Ministerpräsident Tobias Hans (CDU) vergangene Woche. Voraussetzung sei, dass die Infektionszahlen niedrig bleiben. Am Dienstag nun hielt die Landesregierung Wort und beschloss nach Auskunft des Gesundheitsministeirums weitere Erleichterungen, die jetzt in Kraft treten. Das betrifft etwa die Masken- und die Testpflicht. Letztere gilt jedoch in vielen Bereichen weiter – jedoch wie bisher nicht für vollständig Geimpfte und Genesene. Ein Überblick:

Veranstaltungen: Veranstaltungen sind mit bis zu 500 Personen unter freiem Himmel sowie 250 in geschlossenen Räumen erlaubt (bisher 250 und 100) – ab einer Teilnehmerzahl von 20 müssen sie bei der Ortspolizeibehörde angemeldet werden. Voraussetzungen ab einer Teilnehmerzahl von elf Personen sind negative Testergebnisse sowie die Einhaltung weiterer Hygieneauflagen. In Ausnahmefällen kann die Ortspolizeibehörde auch Veranstaltungen mit mehr Besuchern genehmigen. Hierbei gibt es keine Obergrenze.

Zu Veranstaltungen werden laut Gesundheitsministerium zum Beispiel auch private Geburtstage oder Hochzeitsfeiern gezählt. Demgegenüber gilt beispielsweise ein spontanes Grillen im Kreise der Nachbarn nicht als Veranstaltung.

Quadratmeterregelung: Bei Veranstaltungen wird in der neuen Verordnung zwischen „dynamischem“ und „statischem“ Betriebs- oder Veranstaltungsgeschehen unterschieden. Bei überwiegend dynamischen Veranstaltungen, bei denen die Teilnehmer viel in Bewegung sind, sowie bei Sportveranstaltungen wird der Zutritt weiterhin durch die Quadratmeter-Regelung begrenzt, die etwa auch im Einzelhandel gilt: eine Person pro fünf Quadratmeter. Bei überwiegend statischem Betriebs- oder Veranstaltungsgeschehen sowie in der Gastronomie gelten die Personenbegrenzungen im Innen- und Außenbereich, aber keine Quadratmeter-Begrenzung mehr.

Kontaktbeschränkungen: Private Treffen, die nicht als Veranstaltung gelten, sind weiterhin mit bis zu zehn Personen möglich – egal aus wie vielen Haushalten, egal ob drinnen oder draußen. Kinder unter 14 Jahren zählen nicht mit. Eine Testpflicht besteht nicht.

Maskenpflicht: Bei der Nutzung von Kraftfahrzeugen muss, unabhängig von der Personenzahl, ab Freitag keine Maske mehr getragen werden. Auch im Außenbereich in Wartebereichen (zum Beispiel an Haltestellen und Bahnhöfen) kann auf die Maskenpflicht verzichtet werden. Im Innenbereich – etwa in Bahnhofsgebäuden – wird die Maskenpflicht beibehalten.

In der Außengastronomie wird die Maskenpflicht ebenfalls aufgehoben, im Innenbereich bleibt sie abseits des Platzes bestehen. In Gottesdiensten muss an den festen Plätzen ebenfalls keine Maske mehr getragen werden. Bewegt man sich abseits seines Platzes im Gebäude, gilt die Pflicht weiterhin. Auch im Kulturbereich gibt es Lockerungen der Maskenpflicht .

Gastronomie: Abseits der Maskenpflicht bleiben die Regeln in der Gastronomie unverändert: In der Außengastronomie gilt keine Testpflicht, im Innenbereich bleibt sie bestehen. Der Alkoholausschank ist weiterhin bis 1 Uhr erlaubt.

Testpflicht: Für Freizeitaktivitäten im Außenbereich entfällt ab Freitag die Testpflicht. Minderjährige müssen für den Besuch von Freibädern keinen negativen Test mehr vorlegen, Erwachsene dagegen schon. In Hallenbädern, Thermen und Saunen besteht die Testpflicht auch für Minderjährige fort. Für den Besuch von Wohnmobilstellplätzen ohne Gemeinschaftseinrichtungen entfällt die Testpflicht ebenfalls. Im Einzelhandel sowie bei körpernahen Dienstleistungen, bei denen dauerhaft eine Maske getragen werden kann, gilt die Testpflicht schon länger nicht mehr. Das gleiche gilt für Museen, Galerien, und Gedenkstätten.

Prostitution: Die Erbringung sexueller Dienstleistungen innerhalb und außerhalb von Bordellen ist wieder zulässig. „Ausgenommen sind Veranstaltungen“, teilte das Gesundheitsministerium mit. Kunden müssen einen negativen Test vorweisen, für sie gilt zudem die Maskenpflicht.

Jugend- und Kinderfreizeiten: Die zulässige Teilnehmerzahl bei Jugend- und Kinderfreizeiten wurde von 30 auf 50 Personen erhöht.

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