Corona-Krise Das steht in der Allgemeinverfügung zur Ausgangsbeschränkung im Saarland

Saarbrücken · Im Saarland gilt seit Samstag (21. März) bis zum 3. April eine „Vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie“. Die Details regelt eine Allgemeinverfügung der Landesregierung. Diese bleibt ungeachtet der Leitlinien, auf die sich Bund und Länder am Sonntag verständigten, unverändert in Kraft.

 Ministerpräsident Tobias Hans (CDU) und seine Stellvertreterin Anke Rehlinger (SPD, links) verkündeten am Freitag eine Ausgangsbeschränkung in der Corona-Krise.

Ministerpräsident Tobias Hans (CDU) und seine Stellvertreterin Anke Rehlinger (SPD, links) verkündeten am Freitag eine Ausgangsbeschränkung in der Corona-Krise.

Foto: BeckerBredel

Allgemeinverfügung

1. Jeder wird angehalten, die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 2 m einzuhalten.

2. Untersagt werden Gastronomiebetriebe jeder Art. Ausgenommen ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen.

3. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt.

4. Triftige Gründe sind insbesondere:

a) die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, die Inanspruchnahme der Notbetreuung oder die Ablegung von Prüfungen,

b) die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z. B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen; Blutspenden sind ausdrücklich erlaubt) sowie der Besuch bei Angehörigen helfender Berufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist (z. B. Psycho- und Physiotherapeuten),

c) Versorgungsgänge für die elementaren Grundbedürfnisse des täglichen Bedarfs (z. B. Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Tierbedarfshandel, Brief- und Versandhandel, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Banken und Geldautomaten, Post, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Reinigungen).

d) der Besuch bei Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorgerechts im jeweiligen privaten Bereich,

e) die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,

f) die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis,

g) Sport und Bewegung an der frischen Luft ohne Gruppenbildung über 5 Personen.

h) dies der Wahrnehmung dringend erforderlicher Termine bei Behörden, Gerichten, Gerichtsvollziehern, Rechtsanwälten und Notaren dient

i) dies der Wahrnehmung von Sitzungen durch ehrenamtliche Mitglieder von Organen in Anstalten, Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts dienen

j) dies der individuellen stillen Einkehr in Kirchen, Moscheen, Synagogen und Häusern anderer Glaubensgemeinschaften dient. Ein Abstand von zwei Metern ist auch hier einzuhalten.

k) Handlungen zur Versorgung von Tieren.

5. Die Ordnungsbehörden sind angehalten, die Einhaltung der Ausgangsbeschränkung zu kontrollieren. Im Falle einer Kontrolle sind die triftigen Gründe durch den Betroffenen glaubhaft zu machen.

6. Ein Verstoß gegen diese Allgemeinverfügung kann nach § 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes geahndet werden.

7. Diese Allgemeinverfügung tritt am 21. März 2020, am Tag nach ihrer Bekanntgabe, in Kraft und gilt bis einschließlich 3. April 2020.

8. Diese Allgemeinverfügung ist sofort vollziehbar.

9. Die Vollzugspolizei steht zur Amtshilfe bereit; die polizeilichen Gefahrenabwehraufgaben nach dem Saarländischen Polizeigesetz bleiben unberührt und bestehen weiterhin fort

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