Neue Verordnung im Saarland Quarantäne, Gastronomie, Einzelhandel – diese Corona-Regeln gelten im Saarland
Update | Saarbrücken · Die Corona-Verordnung im Saarland ist an die Omikron-Entwicklung mit rasch steigender Inzidenz angepasst. Hier die neuesten Änderungen der saarländischen Politik im Überblick.
Aufgrund der sich verbreitenden Omikron-Variante hat die saarländische Landesregierung die Corona-Verordnung erneut angepasst. Die größte Veränderung betrifft den Einzelhandel und Personen, die mit Johnson & Johnson geimpft sind.
Maskenpflicht statt 2G-Plus
Die 2G-Plus-Regel im Einzelhandel wurde vom Oberverwaltungsgericht im Saarland gekippt. Deshalb hat der Ministerrat nun eine erweiterte Maskenpflicht eingeführt. Künftig müssen im Einzelhandel, in Bahnhöfen oder Taxen FFP2-Masken oder Masken mit dem Standard KN95/N95 getragen werden.
Diese Corona-Regeln sind ab dem 26. Januar im Saarland neu
Ausnahmen von der 2G-Plus-Regel
Wer gerade seine Grundimmunisierung (Zweitimpfung) bekommen hat wird, nach einer Übergangsfrist von 14 Tagen, für drei Monate mit geboosterten Personen gleichgestellt. Das ist vor allem für Menschen wichtig, die sich mit dem Vakzin von Johnson & Johnson haben impfen lassen.
Ihr Booster-Status nach Erstimpfung und mRNA-Impfung wurde vor einigen Tagen durch das Paul-Ehrlich-Institut aufgehoben. Sie müssen sich dadurch zusätzlich eine Auffrischungsimpfung geben lassen und fielen plötzlich aus der 2G-Plus-Regelung raus. Ein tagesaktueller negativer Corona-Test wurde notwendig. Jetzt gibt es im Saarland also eine Übergangsfrist von drei Monaten nach der zweiten Spritze. Während dieser Zeit fallen J&J-Geimpfte Personen wieder unter die 2G-Plus-Regel.
Ähnliches gilt für Menschen, die eine Infektion mit dem Coronavirus überstanden haben. Nach einer Übergangsfrist von 28 Tagen nach dem positiven PCR-Test haben sie den selben Status wie Menschen mit einer Auffrischungsimpfung.
Ausnahmen von Quarantäne-Bestimmungen
Bisher mussten Kontaktpersonen, die geboostert, grundimmunisiert und genesen sind, nicht mehr in Quarantäne, insofern ihre letzte Impfung beziehungsweise ihr positives PCR-Testergebnis nicht länger als drei Monate her war. Dieser Personenkreis wird nun erweitert. Künftig müssen auch Kontaktpersonen, die nach ihrer Grundimmunisierung PCR-positiv auf das Coronavirus getestet wurden – also nach ihrer Zweitimpfung einen Impfdurchbruch hatten und dadurch quasi natürlich geboostert sind – bei einem Infektionsfall in ihrem Umfeld ebenfalls nicht mehr in Quarantäne, wenn sie keine Symptome aufweisen, teilt das Gesundheitsministerium mit.
Wer in Pflegeeinrichtungen oder Krankenhäuser arbeitet kann sich künftig mit einem negativen Schnelltest aus der Quarantäne Freitesten. Zuvor war ein PCR-Test notwendig. Voraussetzung ist, dass 48 Stunden vor dem Schnelltest keine Symptome aufgetreten sind.
FFP2-Masken im Einzelhandel und im ÖPNV
Wer im Saarland künftig im Einzelhandel einkaufen möchte oder mit dem ÖPNV fahren möchte, muss künftig eine FFP2-Maske oder eine Maske mit dem KN95/N95 Standard tragen. Die Regel gilt auch für Taxen, sowie die Innenbereiche von Bahnhöfen, Flughäfen und Haltestellen. Die Regel gilt nur für Menschen ab dem 14. Lebensjahr.
Saarland: Diese Corona-Regeln gelten weiterhin
Private Feiern im Innen- und Außenbereich
- Bei privaten Feiern in Innenräumen sind maximal zehn geimpfte Personen zugelassen
- Ungeimpfte dürfen sich nur mit ihrem Haushalt und zwei weiteren Personen treffen.
Öffentliche Veranstaltungen im Innen- und Außenbereich
- Seit dem 28. Dezember sind Veranstaltungen auf 1000 Besucher begrenzt
Maskenpflicht im Saarland
- in allen geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- und Kundenverkehrs zugänglich sind
- in geschlossen Räumen von Arbeits- und Betriebsstätten
- bei der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln
- im Innenbereich von Bahnhöfen, Flughäfen, Haltestellen und Wartebereichen
- im Außenbereich von öffentlichen Räumen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann
- Für Kunden und Besucher einer Veranstaltung im Außenbereich entfällt die Maskenpflicht beim Konsum von Speisen und Getränken, beim Sportbetrieb und bei Tätigkeiten, bei denen das Tragen einer Maske nicht möglich ist (wie Schwimmen oder in der Sauna).
Hier gilt 3G im Saarland
- im öffentlichen Personalverkehr (ÖPNV)
- am Arbeitsplatz
- zur Präsenzteilnahme am Studienbetrieb an Hochschulen, Berufsakademien und wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen
- bei Außer- und überbetrieblichen Ausbildung in Präsenzform und im Rahmen von Aus-, Weiterbildung - und Fortbildungsangeboten
- in Notlagen (zum Beispiel bei Zug- und Flugausfällen) dürfen Reisende unter der 3G-Regel in einem Hotel übernachten. Die Ortspolizeibehörde kann zudem begründete Ausnahmen zulassen.
- Trainingsbetrieb an Hundeschulen im Außenbereich
- beim Besuch von Einzelhandelsgeschäften
Saarland: Hier gilt 2G im Innenbereich
- in Fahrschulen und Flugschulen
- in Erste-Hilfe-Kursen
- in Integrationskursen
- bei der Ausbildung von Rettungssanitätern
- in Bibliotheken (außer Unibibliotheken)
- Trainingsbetrieb in Hundeschulen
Saarland: Hier gilt 2G im Außenbereich
- beim Besuch von Freizeitparks und anderen Freizeitaktivitäten
- bei der Teilnahme an kulturellen Betätigungen in der Gruppe
- im Freizeit- und Amateursportbetrieb (Ausnahme beim Sport alleine oder mit dem eigenen Haushalt)
- beim Besuch des Wettkampf- und Trainingsbetriebs als Zuschauer
- beim Besuch von Veranstaltungen
- in Gaststätten, Restaurants und Bars im Außenbereich
Saarland: Hier gilt 2G-Plus
- körpernahe Dienstleistungen, zum Beispiel Friseure und Barbershops, Fußpflege, Kosmetik- oder Nagelstudios
- Übernachten in Hotels oder Pensionen
- Besuch von Freizeitparks und andere Freizeitaktivitäten im Innenbereich
- Teilnahme an kulturellen Betätigungen in Gruppen im Innenbereich
- Besuch von Schwimm- und Spaßbädern, Thermen und Saunen im Innenbereich
- Teilnahme am Freizeit- und Amateursport
- Tanzschulen
- Fitnessstudios und vergleichbare Sporteinrichtungen im Innenbereich, es gelten Ausnahmen für Profisportler
- Besuch des Wettkampf- und Trainingsbetriebs, des Freizeit- und Amateursports sowie des Berufs- und Kadersports als Zuschauer im Innenbereich
- Besuch von Spielhallen und Spielbanken sowie von Wettannahmestellen privater Anbieter im Innenbereich
- Besuch von Kneipen und Restaurants sowie von Gastronomiebetrieben jeder Art im Innenbereich
- Betriebskantinen und Mensen im Innenbereich, ausgenommen sind Raststätten an Autobahnen und gastronomische Betriebe an Autohöfen, die Abgabe von Speisen zum Mitnehmen bleibt möglich, in Uni-Mensen gilt parallel zum Präsenzunterricht an Hochschulen die 3G-Regel, optional kann die 2G-Regel für den Unterricht eingeführt werden
- touristische Reisebusreisen, Schiffsreisen oder ähnliche Angebote
- Besuch von Museen, Theatern, Konzerthäusern, Opern und Kinos
- Teilnahme an öffentlichen sowie privaten Veranstaltungen im Innenbereich, eine Nachweispflicht besteht nicht bei dienstlich, betrieblich, betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlich veranlassten Veranstaltungen und Zusammenkünften von Betrieben und Einrichtungen. Hier sind die jeweils geltenden Hygienevorschriften einzuhalten
- außerschulische Bildungsveranstaltungen im privaten und öffentlichen Bereich
- künstlerischer Unterricht in Kunst- oder Musikschulen
- in Prostitutionsstätten
Quarantäne-Bestimmungen
- In Quarantäne müssen Kontaktpersonen, wenn sie im selben Haushalt wie die infizierte Person leben, oder nach einer Mitteilung des Gesundheitsamtes.
- Ausgenommen von einer Quarantäne als Kontaktperson sind: Geboosterte, doppelt Geimpfte und danach Genesene bis drei Monate nach der Impfung, Doppelt Geimpfte und geimpfte Genesene bis drei Monate danach, Genesene bis drei Monate nach der Infektion