Kinderporno-Verdacht bringt Saarländer auf schwarze Liste

Saarlouis. Was darf die Polizei beim Kampf gegen Kinderpornografie, und was darf sie nicht? Mit dieser Frage befasst sich derzeit das Verwaltungsgericht in Saarlouis. Es geht um einen Saarländer, der 2008 ins Visier der Kinderporno-Ermittler geraten war. Der Rechner des Verdächtigen wurde beschlagnahmt

Saarlouis. Was darf die Polizei beim Kampf gegen Kinderpornografie, und was darf sie nicht? Mit dieser Frage befasst sich derzeit das Verwaltungsgericht in Saarlouis. Es geht um einen Saarländer, der 2008 ins Visier der Kinderporno-Ermittler geraten war. Der Rechner des Verdächtigen wurde beschlagnahmt. Der Mann wurde erkennungsdienstlich behandelt, er wurde fotografiert und musste seine Fingerabdrücke abliefern. Das Ergebnis wanderte in eine Datensammlung über mögliche Sexualstraftäter, in der immer wieder nachgesehen wird, sobald aufgeklärt werden muss. In dieser Sammlung, manche sprechen auch von einer schwarzen Liste, sind die Daten des Mannes immer noch. Das Ermittlungsverfahren gegen ihn wurde zwischenzeitlich allerdings wegen Geringfügigkeit eingestellt. Denn: Unter mehr als 3000 Pornobildern auf dem Computer des Mannes, der Pornos mit Erwachsenen sammelt, war ein einziges Bild mit eventueller Kinderpornografie. Es war das Foto eines nackten Mädchens von etwa zehn Jahren. Ob dieses Foto als pornografisch eingestuft werden kann, ist zweifelhaft. Der Saarländer hatte das Bild 2004 zusammen mit anderen Bildern per E-Mail aus einem anderen Bundesland bekommen. Dort waren Internetfahnder 2008 auf dieses alte Bild gestoßen, woraufhin sie dessen Verbreitung bis ins Saarland zum Rechner des Mannes folgten. Mehr als diese Fakten sind von dem Anfangsverdacht der Ermittler aus dem Jahr 2008 nicht mehr übrig geblieben. Von daher erscheint aus heutiger Sicht das polizeiliche Maßnahmepaket mit erkennungsdienstlicher Behandlung und Datenspeicherung wohl überzogen. Darin waren sich jetzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht die Beteiligten einig. Aber wie sieht diese Wertung aus, wenn man sich an den Beginn des Verfahrens und den Kenntnisstand der Polizei von damals zurückdenkt? An diesem Punkt stehen sich seit 2008 zwei Argumentationslinien gegenüber. Die von der Polizei: Wir haben eine Anfangsverdacht, einen Rechner mit Tausenden von Pornobildern, darunter mehrere verdächtige Dateien. Und wir wissen, dass bis zu 30 Prozent der Konsumenten von Kinderpornos irgendwann eventuell Kinder missbrauchen. Dass muss reichen. Dagegen steht die Argumention des Anwalts des Saarländers: Man hatte von Anfang an bestenfalls einen vagen Verdacht. Deshalb hätte man das vorhandene Material zunächst einmal grob sichten müssen, bevor man per Schnellschuss größere Maßnahmen ergreift. Hätte man diese Prüfung gemacht, dann hätte man gesehen, das an der Sache nichts dran ist. Die Richter sehen den Fall wohl ähnlich wie der Anwalt. So meinte der Vorsitzende: Das Ganze sei ein schwerer Eingriff in die Rechte des Klägers gewesen. So etwas sollte nicht ins Blaue hinein angeordnet werden. Sollten die Richter dabei bleiben und die Polizeimaßnahme von 2008 kippen, dann könnte der Saarländer die Löschung seiner erkennungsdienstlichen Daten verlangen - auch aus der schwarzen Liste.

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