IHK-Justiziarin Heike Cloß gibt Tipps zu Werbe-Recht

St. Wendel. "Werbung ist so alt wie die Menschheit; schon in der Steinzeit haben die Menschen Waren zum Tausch angeboten und dafür geworben. Aber im Gegensatz zu früher gibt es heute Gesetze, die der Werbetreibende einhalten muss", Heike Cloß, Justiziarin der Industrie- und Handelskammer, warnte bei einer Vortragsveranstaltung von IHK Regional im UTZ St

 Heike Cloß, Justiziarin der IHK, referierte im UTZ. Foto: gog

Heike Cloß, Justiziarin der IHK, referierte im UTZ. Foto: gog

St. Wendel. "Werbung ist so alt wie die Menschheit; schon in der Steinzeit haben die Menschen Waren zum Tausch angeboten und dafür geworben. Aber im Gegensatz zu früher gibt es heute Gesetze, die der Werbetreibende einhalten muss", Heike Cloß, Justiziarin der Industrie- und Handelskammer, warnte bei einer Vortragsveranstaltung von IHK Regional im UTZ St. Wendel vor den kostspieligen Folgen unrechtmäßiger Werbung. Besonders viele Fehler würden bei der Telefonwerbung gemacht. Das "Gesetz zur Bekämpfung unlauterer Telefonwerbung" besagt klar, dass ein Werbender nur dann einen Verbraucher anrufen darf, wenn er vorher dessen ausdrückliche Einwilligung für den Werbeanruf eingeholt hat. Diese Einwilligung, die Willensbekundung des potentiellen Kunden, erfordert spezielle Angaben, sei am besten schriftlich einzuholen, da der Anrufer den Beweis der Einwilligung erbringen müsse. Auch dürfe der Anrufer auf keinen Fall seine Rufnummer unterdrücken. Mit diesen strengen Restriktionen will der Gesetzgeber die lästige Flut ungebetener und oft nerviger Anrufe bei den Verbrauchern stoppen.Etwas abgeschwächt sind die Bestimmungen bei Werbeanrufen von Unternehmen zu Unternehmen. Hier reicht schon eine "mutmaßliche" vorherige Einwilligung. Heike Closs wies auch auf die Pflichtangaben in Geschäftsbriefen hin. Genaue Firmenbezeichnung, Rechtsform, Sitz, zuständiges Registergericht, Registernummer und Umsatzsteuer-Identitätsnummer müssen in Geschäftsbriefen aufgeführt werden. Bei Briefen, die per Post oder anderen Versanddiensten, im Briefkasten landen, gibt es wenig Probleme. Unzulässig ist es lediglich, einen Geschäftsbrief als Privatbrief zu tarnen. Das Bundesdatenschutzgesetz schreibt vor, dass man Adressen nur mit Einwilligung der Betroffenen nutzen darf. Unzulässig ist das Anbringen von Werbezetteln unter den Scheibenwischern von Autos. red

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