Tragödie in Homburg Homburger Bluttat: Schütze hatte vier Waffen

Homburg · Der Tat am vergangenen Montag ging ein Gerichtsstreit voraus. Ob dieser der Auslöser für das Drama war, ist bislang noch unklar.

 Eine Frau wird am Montag (08.05.2017) an ihrem Fahrzeug in der Straße "Am Schwedenhof" in Homburg-Einöd erschossen.

Eine Frau wird am Montag (08.05.2017) an ihrem Fahrzeug in der Straße "Am Schwedenhof" in Homburg-Einöd erschossen.

Foto: BeckerBredel

Der Bluttat, die sich am Montag in Homburg-Schwarzenacker ereignet hat, ging ein Gerichtsstreit zwischen dem Opfer und dem Täter voraus. Ein 61-Jähriger hatte am Montagmittag seine 42-jährige Nachbarin in ihrem Auto erschossen, anschließend flüchtete er. Als die Polizei ihn an einer Kreuzung stellte, schoss er auf die Beamten, verletzt wurde niemand. Der 61-Jährige flüchtete in ein Waldstück und erschoss sich selbst.

Am 3. Mai war der Mann in einer Strafverhandlung vor dem Homburger Amtsgericht zu einer Geldstrafe von 600 Euro verurteilt worden, weil er versucht haben soll, den Hund seiner Nachbarin zu vergiften. Wie ein Sprecher des Gerichts gestern gegenüber der SZ sagte, war dem Mann vorgeworfen worden, im Juli 2016 ein Stück Lyoner, das mit einem Giftköder präpariert war, über den Zaun der Nachbarin geworfen zu haben. Nach Angaben der Frau vor Gericht war das bereits der zweite Versuch, das Tier zu vergiften. Beide Male konnte sie dem Hund die Wurst noch aus dem Maul nehmen. Der Mann habe die Vorwürfe bestritten, so der Gerichtssprecher, und am vergangenen Samstag Berufung eingelegt.

Ob der Gerichtsstreit der Auslöser des tödlichen Dramas am Montag war, ist unklar. Laut Polizei gab es zwischen Täter und Opfer bereits seit längerem einen Nachbarschaftsstreit, weil der Hund aus Sicht des Mannes zu laut war. "Warum der Streit am Montag eskaliert ist, wissen wir nicht", sagte ein Sprecher der Polizei. Der 61-Jährige war zuvor nicht strafrechtlich auffällig geworden. Das Opfer stammte aus Rumänien. Laut Polizei gibt es jedoch keine Hinweise auf einen rechtsextremistischen Hintergrund der Tat. Die Obduktion des Mannes bestätigte, dass er sich selbst getötet hat. Die Untersuchung des Opfers dauerte gestern Nachmittag noch an.

Der Täter besaß laut Polizei vier Waffen: zwei Lang- und zwei Kurzwaffen. Bei der Tat habe er mit zwei Revolvern geschossen, so der Sprecher der Polizei. Er hatte eine Waffenbesitzkarte (keinen Waffenschein) und war als Sportschütze registriert. Trotz seiner Verurteilung zu einer Geldstrafe war der Mann aber nicht vorbestraft, denn eine Vorstrafe ist erst ab einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten gegeben. Deswegen war ihm die Waffenbesitzkarte auch nicht aberkannt worden. Das teilte die Kreisverwaltung gestern auf Anfrage unserer Zeitung mit.

Die Waffenbesitzkarte berechtigt den Inhaber jedoch nicht zum Führen, sondern nur zum Besitz einer Waffe. Wer Inhaber einer solchen ist, muss Waffe und Munition getrennt transportieren. Die Waffenbesitzkarte wird vor allem von Schusswaffensammlern, Sportschützen, Waffenerben oder Jägern beantragt. Nach dem Waffengesetz sind Voraussetzungen für den Erhalt einer Waffenbesitzkarte die Volljährigkeit, eine Zuverlässigkeitsprüfung, die persönliche Eignung, ein Sachkunde-Nachweis mit Lehrgang sowie die erwiesene waffenrechtliche Bedürftigkeit. Für den Besitz von Signal-, Reizstoff- oder Schreckschusswaffen ist keine Waffenerlaubnis erforderlich.

Bei der Waffenerlaubnis unterscheidet man zwischen drei verschiedenen Kategorien: Neben der Waffenbesitzkarte gibt es noch einen kleinen und großen Waffenschein. Der kleine erlaubt es dem Besitzer, eine erlaubnisfreie Waffe (Signal-, Reizstoff- oder Schreckschusswaffe) auch außerhalb der eigenen Wohnung mit sich zu führen. Ein großer Waffenschein erlaubt es dem Besitzer, eine scharfe erlaubnispflichtige Waffe (Schusswaffe sowie Luftdruck-, Federdruck- und CO{-2}-Waffe) mit sich zu führen. Das bedeutet, die tatsächliche Gewalt über die Schusswaffe auch außerhalb der eigenen Wohnung und des eigenen Geländes ausüben zu können. Die Voraussetzungen für den Erhalt eines kleinen Waffenscheins sind identisch mit denen des vollwertigen Waffenscheins: keine Vorstrafen außer höchstens einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von weniger als 90 Tagessätzen, eine fachgerechte Aufbewahrung der Waffen, ein Mindestalter von 18 Jahren, keine Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie eine körperliche und geistige Eignung.

Nach dem Waffengesetz hat die zuständige Behörde (im Saarpfalz-Kreis die Kreispolizeibehörde) die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu überprüfen.

Zum Thema:

Waffenbesitzer im Saarpfalzkreis Im Saarpfalzkreis sind 2507 Personen im Besitz einer oder mehrerer waffenrechtlicher Erlaubnisse. Nach Angaben der Kreisverwaltung sind dies 768 kleine Waffenscheine, vier große Waffenscheine und insgesamt 3956 Waffenbesitzkarten (etwa für Jäger oder Sportschützen).

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