Räumpflicht Räum- und Streupflicht bei Grundstückseigentümern

St. Ingbert · Mit Einbruch des Winters kommen auf die Grundstückseigentümer wieder spezielle Aufgaben zu: Die Räum- und Streupflicht auf den Gehwegen. Diese Pflichten werden den Straßenanliegern in der „Satzung über die Straßenreinigung der Mittelstadt St. Ingbert“ detailliert übertragen. Geh- und Radwege sind in der Zeit von 7 bis 20 Uhr unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls in einer Breite von mindestens einem Meter vom Schnee freizuhalten. Bei Schnee- oder Eisglätte muss so oft gestreut werden, dass Glätte vorgebeugt wird. Salz oder sonstige auftauende Stoffe einzusetzen verbietet die Satzung. Eine Ausnahme gilt lediglich bei Eisregen.

Vermieter können die Räum- und Streupflicht auf ihre Mieter übertragen. Die Aufsichtspflicht über die Ausführung der Räum- und Streuarbeit verbleibt aber stets beim Vermieter, darauf weist die Eigentümerschutzgemeinschaft „Haus & Grund St. Ingbert und Umgebung“ hin.

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