Generelles Betretungsrecht des Vermieters gibt es nicht

St Ingbert · . Der überwiegende Anteil an Mietwohnungen wird von privaten Hauseigentümern zur Verfügung gestellt. Aufgrund der räumlichen Nähe der Parteien erhalte so das Betretungsrecht eine besondere Bedeutung, stellt "Haus und Grund St. Ingbert und Umgebung" in einer Pressemitteilung fest.

Ein generelles Besichtigungsrecht des Vermieters gebe es nicht. Mit der Vermietung erwerbe der Mieter ein Hausrecht und damit einen Anspruch auf Wahrung seiner Privatsphäre. Ein Zweitschlüssel (für Notfälle) für den Vermieter müsse daher im Mietvertrag vereinbart werden. Liege kein konkreter Anlass vor, habe der Vermieter keinen Anspruch auf Zutritt zur Wohnung, außer in Not- und Eilfällen. Insbesondere im Urlaub müsse der Mieter sicherstellen, dass in solchen Fällen die Wohnung betreten werden darf. Nach ständiger Rechtsprechung könne der Vermieter jedoch Routinekontrollen in vertretbaren Abständen vornehmen. Hierzu muss er sich einige Tage vorher anmelden. Diese Ankündigungsfrist gilt auch zum Ablesen von technischen Geräten. In der Regel werden Termine zum Betreten der Wohnung abgesprochen. Verweigert der Mieter den Zutritt zur Wohnung unnachgiebig, bleibt dem Vermieter nur die Möglichkeit, die Besichtigung einzuklagen.

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