Fristen für Abrechnung von Betriebskosten beachten

St Ingbert · Wenn im Mietvertrag die Abrechnung der Betriebskosten nach dem Kalenderjahr vereinbart ist, muss der Vermieter sicherstellen, dass die Abrechnung bis zum 31. Dezember vor 18 Uhr beim Mieter ankommt. Sind Vorauszahlungen mit dem Mieter vereinbart, muss mindestens einmal jährlich eine Abrechnung erfolgen.

Darauf weist die Eigentümergemeinschaft Haus und Grund St. Ingbert und Umgebung hin. Mit einem Urteil vom 21. Januar 2009 (Az. VIII ZR 107/08) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass der Vermieter die Abrechnungsfrist einhalten muss. Wichtig sei vor allem der rechtzeitige Zugang der Betriebskostenabrechnung beim Mieter. Damit der Vermieter dies im Bedarfsfall beweisen kann, ist es sinnvoll, die Zustellung per Einwurf-Einschreiben oder per Boten vorzunehmen, rät Haus und Grund St. Ingbert .

Im Büro des Vereins, Rickertstraße 40 oder Tel. (0 68 94) 65 22, können weitere Fragen geklärt werden.

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