Stadtrat Bexbach „Torten-Engel“ sorgt für Unfrieden

Bexbach · Wie die großflächige Beklebung an einer Bäckerei zu bewerten sei, das war Thema im Bexbacher Stadtrat.

 Ist es Werbung oder ist es schlicht Dekoration, was hier in den Schaufenstern einer Konditorei und Bäckerei in Bexbach eingeklebt ist? Hier gehen die Meinungen auseinander, die Stadtverwaltung sieht hier eine nicht genehmigungsfähge Außenwerbung.

Ist es Werbung oder ist es schlicht Dekoration, was hier in den Schaufenstern einer Konditorei und Bäckerei in Bexbach eingeklebt ist? Hier gehen die Meinungen auseinander, die Stadtverwaltung sieht hier eine nicht genehmigungsfähge Außenwerbung.

Foto: Thorsten Wolf

Ist es nun Dekoration oder Werbung, was da die Fenster einer Konditorei und Bäckerei mit Café-Betrieb am Ortseingang von Bexbach an der Kleinottweiler Straße ziert? Daraus resultierend und derzeit strittig zwischen Verwaltung und dem Betreiber: Sind die Beklebungen in den Schaufenstern gesetzes- und satzungskonform oder müssen sie entfernt werden? Die Stadt sieht keine Genehmigungsfähigkeit, der Betreiber schon. Diese Diskussion erhielt in der jüngeren Vergangenheit einiges an öffentlicher Wahrnehmung. Gestern befasste sich der Bexbacher Stadtrat mit dem Thema.

Grundsätzlich ging es um die so genannte „Werbeanlagensatzung“ der Stadt. Auf die Tagesordnung gebracht hatte das Thema die CDU-Fraktion im Bexbacher Stadtrat. Die Forderung von Benjamin Schappe, dem Fraktionsgeschäftsführer: Eine überarbeitete „Werbeanlagensatzung“, die Bexbacher Gewerbetreibenden, ähnlich wie in anderen Kommunen, mehr Möglichkeiten in der Außenwerbung gebe, „damit den Bexbacher Gewerbetreibenden kein Wettbewerbs- und Standortnachteil entsteht“.

Bei der Stadt sieht man sich in dieser Diskussion zu Unrecht verunglimpft, das machte Bexbachs Bürgermeister Thomas Leis (SPD) schon am Montag im Gespräch mit unserer Zeitung deutlich. Grundsätzlich funktioniere die Werbeanlagensatzung gut, daran wolle man eigentlich auch nichts ändern. Zudem – „Engel hin, Engel her“, so Leis mit Blick auf die strittige Bild eines Engels samt Torte im Schaufenster des Betriebs – werde man in der Stadt Bexbach nie rechtswidrige Beschlüsse fassen, „wenn das jemandem nicht passt, dann soll er sich beim Gesetzgeber beschweren. Wir werden“, verdeutlichte Leis beispielhaft, „nicht die Straßenverkehrsordnung ändern, nur weil einer ein Protokoll bekommt und ihm das nicht passt. Und genauso ist es dort auch!“ Dieser Bezug auf übergeordnete Gesetze war auch Gegenstand der Sitzung des Bexbacher Stadtrats gestern. In der Sitzungsvorlage selbst verwahrte sich die Stadtverwaltung gegen den öffentlich geäußerten Vorwurf, die Stadt Bexbach „entscheide darüber, was Werbeanlagen sind und was nicht und lege dabei einen zu engen Maßstab an“. Vielmehr sei die besagte Werbeanlagensatzung eine reine „ortsgestalterische Satzung. Mir ihr kann und darf nicht geregelt werden, was dem Begriff einer Werbeanlage unterliege und was nicht.“

Von einziger Bedeutung sei hier der Paragraf 12 der Landesbauordnung, „der hier die folgende, nicht abschließende Aufzählung trifft: Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbung, Schaukästen und andere Anlagen, die der Ankündigung, Anpreisung oder dem Hinweis auf gewerbliche Tätigkeiten dienen und die vom öffentlichen Verkehrs- oder Grünraum aus sichtbar sind“ – so die Erläuterungen der Verwaltung in der Sitzungsvorlage. Genau dies sei im gegenwärtig strittigen Fall gegeben. „Eine Sahnetorte oder Kaffeetasse, ob mit oder ohne schmückendes Beiwerk, auf der Fensterfläche eines Cafés weist eindeutig auf die hier ausgeübte, gewerbliche Nutzung hin und lässt keinen Spielraum für eine Interpretation.“ Auch die grundsätzliche Zulässigkeit und die Genehmigungserfordernis sei in der Landesbauordnung und der Baunutzungsverordnung geregelt – und nicht in der Werbeanlagensatzung. Eben aus der Landesbauordnung ergebe sich, dass Werbeanlagen mit einer Fläche von mehr als einem Quadratmeter genehmigungspflichtig seien.

Mit Blick auf die von der CDU angemahnte Überarbeitung der aktuellen Werbeanlagensatzung verdeutlichte die Verwaltung in ihrer Vorlage, dass die Satzung aus ihrer Sicht in hohem Maße rechtssicher sei und schon zwei Klagen überstanden habe. Auch dass es in Nachbarkommunen, so in Homburg und Neunkirchen, besser geregelt sei, wies man zurück. So würden die entsprechenden Satzungen dort entweder „einer Überprüfung der Gerichtsbarkeit nicht standhalten“ oder seien schon gerichtlich für unwirksam erklärt.

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