Hunde Hunde müssen an der Leine bleiben

Bexbach · Auch wer die Häufchen seines Vierbeiners nicht wegräumt, muss in Bexbach mit einem Bußgeld rechnen.

 Hunde müssen in der Öffentlichkeit angeleint werden. Wer sich nicht daran hält, muss mit einem Ordnungsgeld rechnen.

Hunde müssen in der Öffentlichkeit angeleint werden. Wer sich nicht daran hält, muss mit einem Ordnungsgeld rechnen.

Foto: dpa/Uwe Zucchi

(red) Vermehrt gib es in der jüngsten Zeit Beschwerden bei der Ortspolizeibehörde Bexbach über Hundekot im gesamten Stadtgebiet, der nicht beseitigt wird. Darauf macht die Bexbacher Stadtverwaltung in einer Pressemitteilung aufmerksam.

Laut Polizeiverordnung der Stadt müssen Hundehalter beziehungsweise die Hundeführer die Hinterlassenschaften ihrer Vierbeiner unverzüglich beseitigen. Hundekotbeutel sind kostenfrei beim Bürgerbüro zu erhalten. Im Paragraf 12 der Polizeiverordnung der Stadt Bexbach vom 25. August 2003 (erste Änderung vom 24. Februar 2006) ist geregelt: Hunde dürfen nicht ohne Aufsicht umherlaufen. Auf öffentlichen Straßen sind Hunde an der Leine zu führen. In öffentlichen Anlagen sind sie an der Leine zu führen, wenn dies durch Beschilderung angeordnet ist. Wer Hunde mit sich führt, hat dafür Sorge zu tragen, dass weder Personen oder Tiere gefährdet, noch Sachen beschädigt werden, heißt es weiter.
Die Mitnahme von Hunden unter anderem auf Kinderspielplätze, Liegewiesen, Badeplätzen, in Badeanstalten, Sportanlagen, Friedhöfen, Bestattungsplätzen, Wassertretanlagen, Schulhöfen sowie in Anlagen von vorschulischen Einrichtungen ist verboten. Den Haltern oder Führern von Hunden ist es außerdem untersagt, die öffentlichen Straßen und Anlagen durch Hunde verunreinigen zu lassen. Die durch Hunde verursachten Verunreinigungen auf Verkehrsflächen sowie in Anlagen sind von den Haltern und Führern der Hunde unverzüglich zu beseitigen.

Weiter macht der Fachbereich 3 Sicherheit und Ordnung der Stadtverwaltung darauf aufmerksam, dass Verstöße gegen diese Polizeiverordnung Ordnungswidrigkeiten darstellen, die mit einer Geldbuße in Höhe von 30 bis 35 Euro geahndet werden können. Die Außendienstmitarbeiter seine aufgrund der gegebenen Umstände angewiesen vermehrt zu kontrollieren und bei Verstößen Bußgelder zu verhängen, heißt es abschließend in der Mitteilung.

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