Vergeigte Prüfung Langzeitstudentin verklagt ihre Uni

Mainz · Studierende haben nicht automatisch Anspruch auf einen weiteren Prüfungsversuch, wenn es bei der Bestimmung der Prüfer möglicherweise Fehler gegeben hat.

„Die Umstände des Einzelfalls sind hierbei von maßgeblicher Bedeutung“, teilte das Verwaltungsgericht Mainz mit (Az: 3 K 101/19.MZ).

Eine Studentin hatte gegen die Mainzer Hochschule geklagt, an der sie 15 Jahre im Magisterstudiengang Literaturwissenschaft eingeschrieben war. Dieser lief zum Sommersemester 2015 aus. Nach einer Härtefallprüfung durfte die Studentin ihre Magisterprüfung bis zum Sommersemester 2017 ablegen.

Beide Prüfer bewerteten die fristgerecht eingereichte Magisterarbeit der Frau jedoch als nicht ausreichend. Die Hochschule erklärte ihrer Studentin daher, dass sie ihr Studium nicht bestanden habe. Weil der Studiengang außerdem ausgelaufen sei, könne es keinen weiteren Versuch mehr geben.

Die Studentin erhob daraufhin erst Widerspruch, dann Klage. Ihr Argument lautete, dass es keine förmliche Bestellung der beiden Prüfer gegeben habe und dies auch nicht in der Prüfungsakte dokumentiert sei.

Das sah das Gericht jedoch anders. Laut Prüfungsordnung müssten die Prüfer nur durch den Vorsitzenden des zuständigen Ausschusses bestimmt werden. Einen ausdrücklich in der Prüfungsakte dokumentierten Beschluss brauche es dafür nicht. Außerdem habe sich die Klägerin ihre Prüfer und auch das Thema der Magisterarbeit selbst ausgesucht. Insgesamt gebe es keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Prüfer ohne das Einverständnis des Ausschussvorsitzenden gehandelt hätten.

(dpa)
Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort