Entscheidung des Bundesgerichtshofs gefallen Millionenschwerer Streit um Saarbrücker HTW-Hochhaus beendet

Saarbrücken · Ein „wichtiger“ und „schwieriger“ Prozess geht zu Ende, verkündete der saarländische Bauminister Klaus Bouillon. Wer jetzt das Nachsehen hat.

 Das Hochhaus der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (HTW) an der Malstatter Brücke in Saarbrücken.

Das Hochhaus der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (HTW) an der Malstatter Brücke in Saarbrücken.

Foto: dpa/Oliver Dietze

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat die Beschwerde der Arbeitsgemeinschaft HTW (ARGE) gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken zurückgewiesen. Der Streitwert wurde durch den BGH auf rund 8,4 Millionen Euro festgelegt. Die Kosten des Verfahrens müsse die ARGE tragen. Bauminister Klaus Bouillon (CDU): „Durch die Entscheidung des BGH ist das Urteil jetzt rechtskräftig und der Fall endlich abgeschlossen. Es freut mich sehr, dass wir diesen wichtigen und schwierigen Prozess gewonnen haben.“

Aus Sicht des Landes blieb es während des gesamten Verfahrens dabei, dass das Saarland bei der Beauftragung des Hochhauses der Hochschule für Technik und Wirtschaft (HTW) in Saarbrücken „ein festes Programm“ bestellt habe, so dass die privaten Partner dem Land ein genehmigtes und funktionsfähiges Gebäude schulden. „Der Standpunkt des Landes war, dass die Brandschutzertüchtigungsmaßnahmen erforderlich waren, und die bereits bei Vertragsschluss vereinbarte Vergütung abgegolten sind.“

Das Land hatte vor dem Landgericht Saarbrücken in erster Instanz und am 16. April 2020 vor dem Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken in zweiter Instanz um die Millionen-Mehrkosten beim Hochhaus für sich entscheiden können. Die klagende ARGE, bestehend aus der OBG Hochbau GmbH & Co.KG und der d & b Bau GmbH, habe versucht, mit einer Nichtzulassungsbeschwerde die Revision zu erzwingen, erklärt das Innenministerium. Hiermit sei die ARGE gescheitert. „Der BGH wies die Nichtzulassungsbeschwerde ohne Begründung zurück.“

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