"Hasso beißt nicht, er will nur spielen..."

St. Ingbert. In der Frühjahrszeit begegnen sich nun wieder verstärkt Hundebesitzer mit ihren Tieren und Spaziergänger. Damit es nicht zu unliebsamen Zwischenfällen kommt, weist die Ortspolizeibehörde der Stadt St. Ingbert auf folgende Regelungen und Vorschriften hin, die in der Polizeiverordnung (PVO) über die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Stadt St

 Im Wald sowie in der sonstigen, allgemein zugänglichen Feldflur dürfen Hunde frei laufen, müssen sich aber jederzeit im Sicht- und Einwirkungsbereich des Hundehalters befinden. Foto: SZ

Im Wald sowie in der sonstigen, allgemein zugänglichen Feldflur dürfen Hunde frei laufen, müssen sich aber jederzeit im Sicht- und Einwirkungsbereich des Hundehalters befinden. Foto: SZ

St. Ingbert. In der Frühjahrszeit begegnen sich nun wieder verstärkt Hundebesitzer mit ihren Tieren und Spaziergänger. Damit es nicht zu unliebsamen Zwischenfällen kommt, weist die Ortspolizeibehörde der Stadt St. Ingbert auf folgende Regelungen und Vorschriften hin, die in der Polizeiverordnung (PVO) über die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Stadt St. Ingbert stehen: Hunde sind in öffentlichen Straßen und Anlagen an der Leine zu führen. Hunde dürfen nicht ohne Aufsicht frei herumlaufen. Wer Hunde mit sich führt, hat dafür zu sorgen, dass diese weder Personen noch Tiere schädigen, gefährden, belästigen oder unzumutbar verängstigen. Die Mitnahme von Hunden auf Kinderspielplätze, Liegewiesen, in Badeanstalten, Sportanlagen, auf Badeplätze, Schulhöfe, vorschulische Einrichtungen, Friedhöfe und Bestattungsplätze ist verboten. Ferner dürfen Hunde nicht in öffentlichen Brunnen und Wassertretbecken baden. Im Wald sowie in der sonstigen, allgemein zugänglichen Feldflur dürfen Hunde frei laufen, müssen sich aber jederzeit im Sicht- und Einwirkungsbereich des Halters befinden. Nähern sich Personen oder andere Hunde, ist das eigene Tier sofort anzuleinen. Die durch Hunde verursachten Verunreinigungen auf Verkehrsflächen sowie in Anlagen sind von der Halterin oder dem Halter unverzüglich zu beseitigen.

Ein Verstoß gegen die Bestimmungen ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit Bußgeld geahndet werden. Werden Personen von einem Hund gebissen, kann der Staatsanwalt gegen den Hundebesitzer ein Strafverfahren wegen Körperverletzung einleiten. red

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