Straferlass für Häftlinge Gnade vor Recht: Der Staat verschenkt an Weihnachten Freiheit  

Saarbrücken · Von Cathrin Elss-Seringhaus

Er trägt zwei schwere Sporttaschen, Klamotten quellen heraus. Der Mann im schwarzen Polyester-Trainingsanzug ist sehr blass, wirkt angespannt. Er steht am Donnerstag allein vor der Besucherschleuse der Saarbrücker JVA. Es ist sein Entlassungstag, früher, als das eigentliche Strafmaß es vorsah. Dieser Mann ist einer der insgesamt sechs Gefangenen der Justizvollzugsanstalt Lerchesflur, die im Zuge der sogenannten „kleinen Weihnachtsamnestie“ am 21. und 22. Dezember entlassen wurden. In der Ottweiler Strafanstalt kamen sieben Gefangene frei. Denn der Staat verschenkt an Weihnachten Freiheit, von Gesetzes wegen. Für alle, deren Haft regulär zwischen dem 22. Dezember und 6. Januar zu Ende wäre, wird das Haftende vorgezogen, maximal 15 Tage.

Angeblich halten Häftlinge jede einzelne Stunde hinter Gittern weniger für eine Riesensache. Doch Weihnachts-Gewinner, man stellt sie sich anders vor als diesen einsamen Mann vor der Glastür. „Viele gehen in die Einsamkeit“, sagt der katholische JVA-Seelsorger Peter Breuer. Je länger einer einsitze, umso dünner die Kontaktfäden nach draußen: „Jedes Jahr Haft kostet die Gefangenen alte Freunde.“

Weihnachten bietet ihnen gleich zwei Mal die Chance darauf, früher rauszukommen, Denn rund vier Wochen vor der oben genannten kleinen, qua Gesetz geregelten  „Weihnachtsamnestie“ gibt es eine weitere. Eine, die zwar Amnestie heißt, aber in strengem Sinn ein Gnadenerweis ist. Für letzteren kommen alle Gefangenen in Frage, deren Haftende zwischen dem 18. November und 7. Januar liegt. Sie können demnach bis zu fünf Wochen Haftzeit sparen, müssen sich diese Gnade jedoch „verdienen“, durch eine positive Sozialprognose oder eine besonders dringliche familiäre Situation. Festgestellt wird die „Gnadenwürdigkeit“ nur auf ein offizielles Gesuch hin, in der Regel von der Generalstaatsanwaltschaft. Wer länger als fünf Jahre sitzt, muss sich an das Justizministerium wenden. Alle Bundesländer verfahren ähnlich.

In diesem Jahr waren es im Saarland 33 Gefangene, die sich mit einem Weihnachts-Gnadengesuch meldeten, nur sechs durften dann wirklich gehen. Das sind weit weniger als in den vergangen fünf Jahren, wo die Entlassungsquote oft doppelt so hoch lag. Das hängt mit einer Verschärfung der Weihnachtsamnestie-Verordnung zusammen. Wer wegen schwerwiegender Vergehen, etwa wegen Drogenhandels oder wegen Gewalttaten verurteilt wurde, hat seine Chance verwirkt. Die Verschärfung wurde laut Justiz-Staatssekretär Roland Theis in Rücksichtnahme auf die Opfer vorgenommen: An sie solle man an Weihnachten vor allem denken.

Doch woher rührt das staatliche Gnadenrecht? Es hat religiöse Wurzeln: Die Gnade Gottes galt als ein unverdienbarer Huld-Erweis gegenüber den Menschen, in gewisser Weise auch als Gegenordnung zu den strengen weltlichen Vorschriften. In der Bibel heißt es: „Denn das Gesetz ist durch Mose gegeben; die Gnade und Wahrheit ist durch Jesus Christus geworden.“ Später fühlten sich absolutistische Herrscher auf Grund ihres Gottesgnadentums als außerhalb der Rechtsordnung stehend. Monarchen liebten es, bei „fröhlichen oder freudigen Ereignissen“ sogenannte „Jubel-Amnestien“ auszurufen: Ohne individuelle Prüfung erlangten Massen von Menschen Straffreiheit.

Für einen Rechtsstaat verbieten sich Willkür-Akte. Deshalb folgt die Gewährung der Weihnachtsgnade Regeln und ist an Kriterien gebunden. Die Staatsanwaltschaft oder das Justizministerium sind keineswegs frei in ihrer „Gnade“, denn es gilt die Gleichheit vor dem Gesetz, alles muss fair und transparent zugehen. Verfassungsrechtler und Rechtsphilosophen debattieren deshalb immer wieder darüber, wie ein „Gnade im Recht“-Grundsatz aussehen könnte, wie eine „Versöhnung“ zwischen Gnade und Recht herzustellen wäre.

Fakt ist: Der Staat besitzt das Recht, Gnade auszuüben, doch Straftäter haben kein Recht auf Gnade. Nur auf die kleine Weihnachts­amnestie.

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