Gesundheit vor Persönlichkeitsrecht

Heusweiler. Eine Neuauflage der "Facebook-Party", die vergangenes Jahr für einen Großeinsatz der Polizei in Numborn gesorgt hatte, wurde, mehr oder minder anonym, für kommenden Freitag im Internet angekündigt - manche sagen auch "angedroht"

 Facebook-Party vor einem Jahr in Numborn. Foto: Andreas Engel

Facebook-Party vor einem Jahr in Numborn. Foto: Andreas Engel

Heusweiler. Eine Neuauflage der "Facebook-Party", die vergangenes Jahr für einen Großeinsatz der Polizei in Numborn gesorgt hatte, wurde, mehr oder minder anonym, für kommenden Freitag im Internet angekündigt - manche sagen auch "angedroht". Inzwischen hat die Gemeinde Heusweiler die "Party" und auch die Teilnahme an ihr im Rahmen des Saarländischen Polizeigesetzes verboten.Wie sieht nun dieses Verbot im Detail aus? Da heißt es im Namen von Bürgermeister Thomas Redelberger und der Ortspolizeibehörde: "Bei Zuwiderhandlungen [gegen das Verbot] wird ein Platzverweis ausgesprochen und nötigenfalls mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt." Zudem sei, da es sich um eine Ordnungswidrigkeit handele, eine Geldbuße bis zu 1000 Euro möglich.

Die Rechtsgrundlage für das Verbot biete ebenfalls das Saarländische Polizeigesetz: "Die Ordnungsbehörden können die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht unter anderem dann, wenn Individualrechtsgüter, insbesondere Leben und körperliche Unversehrtheit, gefährdet sind", heißt es dazu in einer Presseerklärung der Gemeinde Heusweiler, und: "In der Vergangenheit kam es bei ähnlichen Veranstaltungen immer wieder zur Missachtung geltenden Rechts. Der Initiator der Veranstaltung ist für die Ordnungsbehörde nicht erkennbar. Daher kann er weder dazu aufgefordert werden, die straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis sowie sonstige ordnungsbehördliche Erlaubnisse zu beantragen, noch als verantwortlicher Veranstalter in die Pflicht genommen werden." So werde die Veranstaltung auch untersagt, weil keine verantwortliche Person für die Einhaltung notwendiger Sicherheitsauflagen in die Pflicht genommen werden kann und auch keine Veranstalter-Haftpflichtversicherung besteht.

Und natürlich liege auch kein mit den Ordnungs- und Sicherheitsbehörden abgestimmtes Sicherheitskonzept einschließlich eines Räumungs- und Evakuierungsplanes vor, ebenso wenig ein Verkehrskonzept oder ein Konzept zum Ordner-, Rettungs-, Sicherheits- und Sanitätsdienst. Ein Reinigungs- und Entsorgungskonzept oder Pläne für Toilettenanlagen sucht man natürlich ebenfalls vergeblich.

Des Weiteren heißt es: "Die bei bisherigen Facebook-Partys aufgetretenen Alkoholexzesse, Prügeleien und Verunreinigungen sind auch unter der Anonymität nicht erlaubt. Der Gesundheitsschutz der Besucher, Unbeteiligter und Ordnungskräfte ist ein wichtiger, sogenannter Gemeinwohlbelang, der dieses Verbot rechtfertigt. Die Gesundheit und das menschliche Leben - auch der Veranstaltungsteilnehmer - genießen einen höheren Stellenwert als das eingeschränkte Grundrecht auf freie Entfaltung der Person." Aus den genannten Gründen sei das Verbot auch jenen Personen gegenüber gerechtfertigt, die prinzipiell keine Gefahr verursachen wollen.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort