Beamtengehälter Gericht: A 11-Besoldung verfassungswidrig

Saarbrücken · Ein Finanzbeamter setzte sich zur Wehr. Nun ist das Bundesverfassungsgericht am Zug.

 Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes ist der Auffassung, dass die Höhe der Beamtengehälter in der Besoldungsgruppe A 11 in den Jahren 2011 bis 2016 verfassungswidrig war.

Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes ist der Auffassung, dass die Höhe der Beamtengehälter in der Besoldungsgruppe A 11 in den Jahren 2011 bis 2016 verfassungswidrig war.

Foto: dpa/Jens Wolf

Mehrere hundert Beamte des Saarlands können auf eine nachträgliche Erhöhung ihrer Bezüge hoffen. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes ist nämlich der Auffassung, dass die Höhe der Beamtengehälter in der Besoldungsgruppe A 11 in den Jahren 2011 bis 2016 verfassungswidrig war. Geklagt hatte ein Finanzbeamter, der bereits im Jahr 2011 sein verfassungsrechtlich verbrieftes Recht auf eine „amtsangemessene Besoldung“ verletzt sah. Damals hatte die Jamaika-Regierung aus CDU, FDP und Grünen für ihren Sparkurs harte Einschnitte bei den Beamten beschlossen, unter anderem eine Nullrunde.

Die Richter des Oberverwaltungsgerichts legen die Frage nun dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe vor. Schließt es sich der Auffassung der Saarlouiser Richter an, müsste das Land nachträglich die Bezüge der Beamten in der A 11 für die Jahre 2011 bis 2016 erhöhen.

Bezüge der Besoldungsgruppe A 11 (derzeit je nach Dienstjahren 3007 bis 3973 Euro brutto) erhielten allein im Jahr 2016 laut Haushaltsplan der Landesregierung 1112 Beamte des Landes. Überwiegend handelte es sich dabei um Polizisten (Hauptkommissare), Finanzbeamte (Steueramtmänner/Steueramtfrauen), Technische Lehrer und Fachlehrer an beruflichen Schulen sowie Beamte in der allgemeinen Verwaltung (Regierungsamtmänner/Regierungsamtfrauen).

Die Besoldung der Beamten des Saarlandes in der Besoldungsgruppe A 11 sei in den Jahren 2011 bis 2016 „in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen“ gewesen, urteilten die Richter. Sie begründeten ihre Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit mit den gestiegenen Anforderungen an den beruflichen Werdegang und die Qualifikation der Beamten, dem Vergleich der Beamtenbesoldung mit den durchschnittlichen Einkommen sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit entsprechender Qualifikation und Verantwortung sowie mit den Einschnitten bei der Beihilfe und Altersversorgung der Beamten. Herangezogen wurde auch ein Vergleich mit der Entwicklung der Tariflöhne im öffentlichen Dienst und der Verbraucherpreise.

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