"Ein jeder kehre vor seiner eigenen Tür"

Saarbrücken. Generell übernehmen Städte und Gemeinden die Reinigung auf Verkehrsstraßen und öffentlichen Plätzen wie Fußgängerzonen. Innerhalb geschlossener Ortslagen haben Bürger die Pflicht, Straßenrinnen, Geh- und Radwege, Park- und Stellflächen für Autos sowie Haltestellen zu reinigen

Saarbrücken. Generell übernehmen Städte und Gemeinden die Reinigung auf Verkehrsstraßen und öffentlichen Plätzen wie Fußgängerzonen. Innerhalb geschlossener Ortslagen haben Bürger die Pflicht, Straßenrinnen, Geh- und Radwege, Park- und Stellflächen für Autos sowie Haltestellen zu reinigen. Eine Regelung, die generell in saarländischen Kommunen gilt, wie unter anderem die Städte Saarbrücken, Saarlouis, Neunkirchen und Merzig mitteilen. In kleinen Straßen und Gassen ohne Gehwege müssen Bürger die Fahrbahnen reinigen. Unter Umständen mehrmals am Tag. Denn Anlieger und Grundstückseigentümer haften bei Unfällen.Prinzipiell sollten Fußgänger keiner Unfallgefahr ausgesetzt werden - und dafür hat zunächst der Grundstückseigentümer, Hausbesitzer und Anlieger zu sorgen. "Laub aufkehren und es zur Deponie bringen", empfiehlt Hans-Werner Strauß, Leiter des Neuen Betriebshofes Saarlouis. Das Laub dürfe nicht auf die Straße gekehrt werden. Das sei nicht erlaubt. Auch der Zentrale Kommunale Entsorgungsbetrieb Saarbrücken wies in dieser Woche darauf hin, dass bei der Reinigung das Laub nicht in die Rinnsteine gekehrt werden dürfe. Denn dort könne es die Kanäle verstopfen und Regenwasser dadurch nicht mehr abfließen.

Die Natur gibt vor, wie oft die Bürger der Verkehrssicherungspflicht nachkommen müssen. "Abhängig vom Laubfall und möglichen Rutschgefahren kann es erforderlich sein, Gehwege und Bürgersteige mehrmals täglich vom Laub zu befreien", heißt es beispielsweise in Neunkirchen. Grundsätzlich gilt nach dem Saarländischen Straßenreinigungsgesetz: Regelmäßig jeden Samstag oder am letzten Werktag vor gesetzlichen Feiertagen sind die dem Bürger übertragenen Bereiche zu reinigen. Um dieser Pflicht nachzukommen, haben Hausbesitzer, Grundstückseigentümer und Anwohner die Möglichkeit, die Aufgabe an Dritte zu übertragen. Wie die Gemeinde Schwalbach informierte, können Verstöße mit Bußgeldern geahndet werden. Stürzt ein Fußgänger, kann es außerdem zu Schadensansprüchen kommen. "Der Umfang der Haftung bleibt in jedem Einzelfall der Beurteilung durch Versicherungen oder Gerichte vorbehalten", erklärt die Stadt Neunkirchen auf SZ-Anfrage. Und aus Merzig heißt es bereits jetzt schon mit Blick auf die Winterzeit: "Gleiches gilt auch bei der Räum- und Streupflicht".

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort