Leserreporter Ein Behinderten-Parkausweis ist nicht so leicht zu bekommen

Saarbrücken · Viele Saarländer klagen über hohe Hürden beim Beantragen des Ausweises – dabei sollte es seit einer Gesetzesänderung 2017 eigentlich einfacher sein.

 Wer hier parkt, muss einen entsprechenden Ausweis haben.

Wer hier parkt, muss einen entsprechenden Ausweis haben.

Foto: picture-alliance/ dpa/Rolf Haid

Obwohl seine Frau an Krebs erkrankt ist und zudem weitere Leiden habe, ist es Hans Lang aus Wadgassen nicht gelungen, für sie einen Behinderten-Parkausweis zu bekommen. Unser Bericht zu diesem SZ-Leserreporter-Fall ist auf große Resonanz gestoßen. Auch Lang hat viele Anrufe und Schreiben von Betroffenen erhalten, denen es ebenso ergangen sei.

Eine Dame aus dem Großraum Saarbrücken habe ihm ein Schreiben vom Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages zugesandt. Darin sei zu lesen, dass die Voraussetzungen für das Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung) durch das Bundesteilhabegesetz Anfang 2017 neu geregelt worden seien. Alle darin angegebenen Kriterien seien bei seiner Frau erfüllt, sagt Lang. Deshalb kritisiere er die Äußerungen des saarländischen Sozialministeriums. Die Sprecherin sei wohl nicht über die aktuelle Gesetzeslage informiert. Auch eine SZ-Leserreporterin aus Weiskirchen klagt, dass ihr Mann, der im Zuge einer Gefäßerkrankung beide Unterschenkel amputiert bekommen hat, in seinem Schwerbehinderten-Ausweis nicht das für den Parkausweis erforderliche „aG“ erhalten habe.

Eine Sprecherin des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bestätigt, dass die Voraussetzungen für das Merkzeichen „aG“ durch das Bundesteilhabegesetz neu geregelt wurden. „Die wesentliche Neuerung liegt in der Klarstellung, dass eine außergewöhnliche Gehbehinderung nicht nur in einer Beeinträchtigung der Beine, sondern auch in einer Störung der Herztätigkeit, der Lungenfunktion, neurologischen Beeinträchtigungen weiteren Gesundheitsstörungen oder in einer Kombination begründet sein kann.“

Durch den neuen Ansatz würden die bisherigen, sich ausschließlich auf das orthopädische Fachgebiet beziehenden Beispiele entfallen. Dies bewirke, dass dann kein Fall von vornherein bevorzugt oder ausgeschlossen werde. „Menschen, deren Gesundheitsstörung nicht in erster Linie dem orthopädischen Fachbereich zuzuordnen ist, werden zukünftig einen leichteren Zugang zu Behindertenparkplätzen erhalten“, so die Sprecherin. Voraussetzung werde aber immer sein, dass sich jemand dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb seines Kraftfahrzeuges fortbewegen kann.
Ob die Voraussetzungen für ein „aG“ vorliegen, werde in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung aller vorliegenden Einschränkungen geprüft. Die Neuregelung sei den Ländern bekannt. Deren Umsetzung obliege den zuständigen Behörden. Das Bundesministerium habe hierauf keinen Einfluss.
Das saarländische Sozialministeriums antwortet nach mehrfacher Nachfrage allgemein: „Das Landesamt für Soziales hat bereits vor Einführung dieses Gesetzes die dort beschriebenen Erkrankungen unter versorgungsmedizinischen Gesichtspunkten auch für die Anerkennung des Merkzeichens ‚aG‘ berücksichtigt und anerkannt, sofern dies geboten war“, so Sprecher Frederic Becker.

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