Dem Willen des Patienten folgen

Ich möchte nicht, dass mein Sterben durch Apparate verlängert wird, wenn keine Hoffnung mehr besteht. Was kann ich dafür tun?Sie können in einer Patientenverfügung (auch Patiententestament genannt) festlegen, mit welcher medizinischen Behandlung Sie einverstanden sind und mit welcher nicht. Die Patientenverfügung muss schriftlich niedergelegt werden

Ich möchte nicht, dass mein Sterben durch Apparate verlängert wird, wenn keine Hoffnung mehr besteht. Was kann ich dafür tun?Sie können in einer Patientenverfügung (auch Patiententestament genannt) festlegen, mit welcher medizinischen Behandlung Sie einverstanden sind und mit welcher nicht. Die Patientenverfügung muss schriftlich niedergelegt werden. Die gesetzliche Regelung stellt klar, dass dann der Wille des Patienten zu beachten ist.

Wenn ich selbst dazu nicht mehr in der Lage bin, soll meine Ehefrau meine Angelegenheiten regeln. Braucht sie dazu eine Vollmacht?

Die Ehefrau, die Kinder oder andere Angehörige sind nicht automatisch bevollmächtigt. Wenn Sie Ihre Angelegenheiten selbst nicht mehr besorgen können, wird daher das Betreuungsgericht einen Betreuer bestellen. Dafür kommt zunächst die Person in Frage, die Sie selbst vorschlagen. Wenn Sie aber dazu nicht mehr in der Lage sind und auch vorher keinen Betreuer benannt haben, muss das Gericht die Auswahl treffen.

Kann ich die Vollmacht widerrufen?

Sie können sie jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen. Teilen Sie dem bisher Bevollmächtigten dem Widerruf mit und fordern Sie alle Ausfertigungen der Vollmachtsurkunde von ihm zurück. Das ist wichtig, weil er ansonsten unter Vorlage der Ausfertigung weiterhin für Sie tätig werden könnte. Informieren Sie außerdem den Notar, der die Vollmacht beurkundet hat.

Muss eine Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung notariell beurkundet werden?

Die Beurkundung oder Beglaubigung ist zwar in der Regel nicht erforderlich, aber sinnvoll. Sofern mit der Vollmacht Grundstücksangelegenheiten zu regeln sind, ist die Beglaubigungsform sogar gesetzlich vorgeschrieben. Aber auch Banken und Behörden werden eine rein privatschriftliche Vollmacht, die nicht bei dem Institut selbst gefertigt wurde, meistens nicht akzeptieren.

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