Einrichtungsbezogene Impfpflicht Kündigung, Gehaltsfortzahlung, Tätigkeitsverbot: Fachanwälte beantworten die wichtigsten Fragen zur Impfpflicht in Kliniken

Saarbrücken · Im Auftrag der Deutschen Krankenhausgesellschaft haben Juristen, die auf den Gesundheitsbereich spezialisiert sind, das Corona-Impfpflicht-Gesetz unter die Lupe genommen. Ihre wichtigste Antwort: Betretungs- und Tätigkeitsverbote sind gar nicht erforderlich.

 Es ist nicht klar, ob die ab 16. März geltende Impfpflicht in Krankenhäusern dazu führen wird, dass für ungeimpfte Beschäftigte ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot ausgesprochen wird. Angesichts des Pflegemangels müssten bei Kündigungen von Pflegekräften in den Kliniken weitere Betten gesperrt werden.

Es ist nicht klar, ob die ab 16. März geltende Impfpflicht in Krankenhäusern dazu führen wird, dass für ungeimpfte Beschäftigte ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot ausgesprochen wird. Angesichts des Pflegemangels müssten bei Kündigungen von Pflegekräften in den Kliniken weitere Betten gesperrt werden.

Foto: dpa/Ronald Bonß

Das Gesetz zur Impfpflicht für Klinik- und Heimpersonal sowie Beschäftigte in  weiteren Gesundheitsbereichen, das am 16. März in Kraft tritt, wirft mehr Fragen auf, als es beantwortet. Dieser Meinung ist auch Dr. Thomas Jakobs, der Geschäftsführer der Saarländischen Krankenhausgesellschaft. Er erklärte jedoch, dass sich die Kliniken im Saarland gesetzestreu verhalten werden. Wie es das „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen Covid-19“ verlange, würden nicht geimpfte Mitarbeiter in Krankenhäusern dem Gesundheitsamt gemeldet. Betroffen sind neben Ärzten und Pflegern zum Beispiel auch Reinigungskräfte, Köche, Hausmeister und Verwaltungsangestellte. „Das Gesundheitsamt muss dann nach einer Einzelanhörung entscheiden, was mit dem Ungeimpften geschehen soll“, sagt Jakobs.