Einrichtungsbezogene Impfpflicht Kündigung, Gehaltsfortzahlung, Tätigkeitsverbot: Fachanwälte beantworten die wichtigsten Fragen zur Impfpflicht in Kliniken

Saarbrücken · Im Auftrag der Deutschen Krankenhausgesellschaft haben Juristen, die auf den Gesundheitsbereich spezialisiert sind, das Corona-Impfpflicht-Gesetz unter die Lupe genommen. Ihre wichtigste Antwort: Betretungs- und Tätigkeitsverbote sind gar nicht erforderlich.

 Es ist nicht klar, ob die ab 16. März geltende Impfpflicht in Krankenhäusern dazu führen wird, dass für ungeimpfte Beschäftigte ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot ausgesprochen wird. Angesichts des Pflegemangels müssten bei Kündigungen von Pflegekräften in den Kliniken weitere Betten gesperrt werden.

Es ist nicht klar, ob die ab 16. März geltende Impfpflicht in Krankenhäusern dazu führen wird, dass für ungeimpfte Beschäftigte ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot ausgesprochen wird. Angesichts des Pflegemangels müssten bei Kündigungen von Pflegekräften in den Kliniken weitere Betten gesperrt werden.

Foto: dpa/Ronald Bonß