Bundesverfassungsgericht soll über Zukunft von Walter H. entscheiden

Saarbrücken. Der Fall Walter H. beschäftigt jetzt das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Das hat gestern Michael Rehberger erklärt, der Anwalt des mehrfach wegen Gewaltdelikten vorbestraften Saarländers. Er habe Verfassungsbeschwerde gegen die einstweilige Unterbringung seines Mandanten in der forensischen Psychiatrie in Merzig eingelegt, sagte der Jurist. Walter H

Saarbrücken. Der Fall Walter H. beschäftigt jetzt das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Das hat gestern Michael Rehberger erklärt, der Anwalt des mehrfach wegen Gewaltdelikten vorbestraften Saarländers. Er habe Verfassungsbeschwerde gegen die einstweilige Unterbringung seines Mandanten in der forensischen Psychiatrie in Merzig eingelegt, sagte der Jurist. Walter H. habe seine Strafen verbüßt und dürfe weder in anschließende Sicherungsverwahrung noch in die forensische Psychiatrie gesperrt werden. Dafür gebe es keine gültige und mit den Grundrechten vereinbare Rechtsgrundlage.Das Land- und das Oberlandesgericht hatten dies anders gesehen. Gestützt auf das neue Therapieunterbringungsgesetz hatten sie Walter H. im September vorläufig in die forensische Psychiatrie für gefährliche Straftäter gesperrt. Dort soll geklärt werden, ob der 62-Jährige psychisch krank ist und zum Schutz der Allgemeinheit eventuell in Zwangstherapie gesteckt werden kann.

Laut Aktenlage neigt H. unter dem Einfluss von Alkohol zu schweren Gewalttaten gegen Frauen. 1970 wurde er zu zehn Jahren Jugendstrafe verurteilt, weil er eine 16-Jährige vergewaltigt und erwürgt hatte. Sieben Wochen nach seiner Haftentlassung bedrängte er 1979 eine fremde Frau und würgte sie. 1988 verfolgte er eine Frau, zerrte sie in den Wald, würgte sie und versuchte, sie zum Sex zu zwingen. Wenig später griff er eine Prostituierte von hinten an und packte sie am Hals. Daraufhin saß H. seit 1992 entweder in der forensischen Psychiatrie oder im Gefängnis. Für die Zeit nach Verbüßung der Haft ordnete das Landgericht nachträgliche Sicherungsverwahrung an. Aber der Europäische Gerichtshof erklärte 2009 die nachträgliche Sicherungsverwahrung grundsätzlich für rechtswidrig. Daraufhin wurde H. im Mai 2010 entlassen. In der Freiheit wurde er rund um die Uhr von Polizisten überwacht. wi

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort