Gerichtsurteil Händler muss über Werbeverbot auf einem Friedhof informieren

Koblenz/Mainz · Blumenvasen mit Werbeaufklebern dürfen nicht auf Friedhöfen stehen, wenn dort per Satzung das Verteilen und Aufstellen von Werbung verboten ist. Wer Blumenvasen mit einem Werbeaufkleber verkauft, muss die Kunden darauf hinweisen, dass diese Vasen nicht auf Friedhöfen stehen dürfen, wie das Oberlandesgericht Koblenz am Montag mitteilte.

Im konkreten Fall hatte ein Händler Friedhofsvasen mit seinem Werbeaufkleber zur kostenlosen Mitnahme und im Internet für einen Euro angeboten. Das Landgericht Trier verurteilte ihn 2016, es zu unterlassen, auf Gräbern Blumenvasen mit Werbeaufklebern aufzustellen. Im Mai 2018 wurden dem Gericht zufolge insgesamt zwölf Vasen mit Aufkleber des Händlers auf Friedhöfen gefunden. Das Gericht verhängte im Oktober ein Ordnungsgeld in Höhe von 5000 Euro. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Oberlandesgericht zurück. Auch wenn der Beschwerdeführer selbst die Vasen nicht aufstelle, sei er verantwortlich, erklärte das Gericht. Wer verpflichtet sei, etwas zu unterlassen, könne auch verpflichtet sein, etwas zu tun, um diese Verpflichtung einzuhalten.

(epd)
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