Frankreich wegen Abschiebehaft für Kinder in Metz verurteilt

Straßburg · Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg hat Frankreich für den Umgang mit Kleinkindern in Abschiebehaft verurteilt. Zwar sei die administrative Haft vor einer Abschiebung von Minderjährigen zusammen mit ihren Eltern legal, dennoch dürfte sie nur als letzte Alternative eingesetzt werden. Außerdem dürfte der Aufenthalt nur sehr kurz sein, um die traumatisierende Wirkung auf die Kinder so gut wie möglich zu verhindern, so die Richter. Bei einem längeren Aufenthalt verstoße Frankreich gegen die europäische Menschenrechtskonvention.

Unter den fünf Fällen aus dem Nachbarland, die diese Woche in Straßburg verhandelt wurden, war auch der einer Frau aus Tschetschenien, die samt ihrer zwei Kinder acht Tage in Abschiebehaft in Metz verbracht hatte (Aktenzeichen: 4587/12).

Nach dem Tod ihres Manns, eines Widerstandkämpfers aus Tschetschenien, war die Frau 2011 mit ihren zwei Töchtern über Polen nach Frankreich geflüchtet. Da sie aber in Polen einen ersten Asylantrag gestellt hatte, entschieden die französischen Behörden, die Familie wieder dahin abzuschieben. Im April 2012 war die Frau mit ihren damals zwei Jahre und vier Monate alten Töchtern in Metz-Queleu festgehalten worden. Dafür muss jetzt Frankreich 3000 Euro an die Kinder bezahlen.

Laut einem Bericht der Menschenrechtsorganisation Cimade wurden im Jahr 2015 40 Prozent der Familien, die sich in Frankreich in Abschiebehaft befanden, nach Metz-Queleu gebracht. 48 Kinder waren dabei.

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