Betreuung: Manchmal trifft es junge LeuteWas tun, wenn's Knatsch um den Urlaub gibt?

Völklingen/Köllertal/Warndt. Wenn von "Betreuung" die Rede ist, denkt man im Allgemeinen daran, dass ein Gericht einen jüngeren Menschen als Betreuer für einen alten Menschen einsetzt. Und zwar deshalb, weil sich der Ältere allein nicht mehr richtig im Alltag zurechtfindet. Demenz kann einer der Grüne dafür sein

Völklingen/Köllertal/Warndt. Wenn von "Betreuung" die Rede ist, denkt man im Allgemeinen daran, dass ein Gericht einen jüngeren Menschen als Betreuer für einen alten Menschen einsetzt. Und zwar deshalb, weil sich der Ältere allein nicht mehr richtig im Alltag zurechtfindet. Demenz kann einer der Grüne dafür sein. Was aber ist, wenn ein junger Erwachsener geistig behindert, psychisch krank oder von Suchtmitteln abhängig ist? Wie können sich Eltern als Betreuer einsetzen lassen? Welche Rechte haben sie dann, beispielsweise wenn es um medizinische Behandlungen für ihr Kind geht? In Westdeutschland stehen schätzungsweise 250 000 Menschen unter Betreuung. Das Wort "Betreuung" ersetzt seit 1982 im Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die bis dahin geltenden Begriffe "Vormundschaft" und "Pflegschaft." Sozialarbeiterin Irmgard Wagner, seit vielen Jahren Leiterin der Fördergemeinschaft katholischer Betreuungsvereine im Regionalverband Saarbrücken (FKM), sagt: "Betreuer setzt das Amtsgericht auf Antrag ein, und zwar immer dann, wenn andere Hilfen wie Beratung, Sozialarbeit oder betreutes Wohnen nicht reichen." Betreuung sei aber nicht die Weiterführung der elterlichen Sorge für Minderjährige. Deswegen könne das Amtsgericht zwar die Eltern als Betreuer einsetzen, müsse dies aber nicht tun, wenn etwa Geschwister, Verwandte, Nachbarn oder gar hauptamtliche Betreuer ihm besser geeignet zu sein scheinen. Die Betreuer vertreten die Betroffenen im Rahmen der gerichtlich angeordneten Aufgabenbereiche. Das kann die so genannte Aufenthaltsbestimmung ebenso betreffen wie Entscheidungen, die die Gesundheit und das Vermögen des Betreuten betreffen. Dabei beaufsichtigt das Amtsgericht wiederum die Betreuer. Entscheidungen sind, soweit möglich, mit dem Betreuten zusammen und ausschließlich "zu dessen Wohl" zu treffen. Dafür ist persönlicher Kontakt unabdingbar: zum Betreuten, zu Ärzten, zu Einrichtungen, in denen Betreute leben, zu Hilfsdiensten. Als Ausgleich für die Tätigkeit erhalten Betreuer auf Antrag eine jährliche Aufwands-Entschädigung von 323 Euro aus dem Vermögen des Betreuten oder der Staatskasse. Regionalverband. Um den "Betreuungsbedarf bei einem volljährigen Behinderten" nach den Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verdeutlichen, nennt Irmgard Wagner, Leiterin des Fördervereines katholischer Betreuungsvereine, Beispiele: - Ein geistig behinderter Mensch kommt mit dem Geld nicht zurecht, bestellt Sachen, die er nicht bezahlen kann und hat Schwierigkeiten beim Verstehen oder beim Ausfüllen von Anträgen.- Ein behinderter Werkstatt-Mitarbeiter versteht seinen Arzt nicht, wenn es um eine Operation geht, oder er sieht nicht ein, warum er verordnete Medikamente nehmen soll.- Ein Mitarbeiter der Werkstätte für Behinderte wohnt noch zu Hause bei den Eltern, möchte oder soll aber demnächst in das angegliederte Wohnheim umziehen. Der Betreffende kennt sich aber weder mit dem Heim-Vertrag aus noch weiß er, welcher Träger für die Kostenübernahme zuständig ist.- Es kommt immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen Eltern und ihrem volljährigen behinderten Kind. Dieses möchte unbedingt mit der Behindertenwerkstatt zur Sommerfreizeit fahren. Die Eltern sind dagegen. Der junge Mensch fühlt sich bevormundet und in seinen Rechten grundlos eingeschränkt. Womöglich muss der Streit mit Hilfe des Betreuungsvereins oder gar mit dem Amtsgericht aus der Welt geschafft werden.- Ein junger Mann, geistig behindert und "medikamentös gut eingestellter Epileptiker", hat eine Lungenentzündung. Die Ärzte möchten die Medikation radikal umstellen. Die Eltern als Betreuer sind dagegen. Dann sollte das Amtsgericht als Entscheidungsträger befragt werden. et

Auf einen BlickDie Fördergemeinschaft katholischer Betreuungsvereine (FKM) ist ein anerkannter Betreuungsverein, der von öffentlichen Stellen gefördert wird. Hier werden Betreuer und Betroffene beraten und unterstützt. Es werden Schulungen, Gruppen- und Einzelgespräche zum Thema angeboten. Eingetragene Mitglieder genießen Versicherungsschutz. Der Verein informiert auch über die Möglichkeiten der Erstellung von Vorsorge-Vollmachten oder Patienten-Verfügungen. Wer als Angehörige eine Betreuung übernehmen möchte, sich als ehrenamtlicher Betreuer engagieren oder eine andere Frage zum Betreuungsrecht (oder zur Vorsorgevollmacht oder zur Betreuungs-Verfügung) klären möchte, kann unter Telefon (0 68 98) 29 55 07 einen Gesprächstermin vereinbaren.Weitere Hilfe, Beratung und Unterstützung gibt es auch bei der Betreuungsbehörde beim Regionalverband, Stengelstraße 10 bis 12 in 66117 Saarbrücken, Telefon (06 81) 50 60. et HintergrundElternrechte: Wie können sich Eltern als Betreuer einsetzen lassen, und welche Rechte haben sie dann, insbesondere, wenn es um medizinische Behandlungen geht? Auf dieses Problemfeld wollte ein Ehepaar aus dem Köllertal aufmerksam machen, das selbst einen tragischen Fall durchlebt hat: Ihr erwachsener Sohn ist in einer Klinik gestorben, weshalb das Ehepaar insbesondere darauf hinweisen will, welche Rechte der Betreuer bei medizinischen Entscheidungen hat, beziehungsweise inwieweit eine Klinik den Betreuer in ihre Entscheidungen einbinden muss. red

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