Beobachten mit Fernglas muss kein Nachstellen sein

Koblenz. Das zweimalige Beobachten einer Frau mit einem Fernglas ist kein Stalking. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem Beschluss. Nach Meinung des Gerichts fehlt es in diesem Fall am wiederholten Nachstellen und an der hartnäckigen Belästigung einer Person (Az.: 13 WF 1002/09). Das OLG hob ein vom Amtsgericht Koblenz verhängtes Ordnungsgeld auf

Koblenz. Das zweimalige Beobachten einer Frau mit einem Fernglas ist kein Stalking. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem Beschluss. Nach Meinung des Gerichts fehlt es in diesem Fall am wiederholten Nachstellen und an der hartnäckigen Belästigung einer Person (Az.: 13 WF 1002/09). Das OLG hob ein vom Amtsgericht Koblenz verhängtes Ordnungsgeld auf. Die Vorinstanz hatte dem Antrag einer Frau stattgegeben, die sich von dem Verurteilten beobachtet fühlte. Konkret hatte sie geltend gemacht, dieser habe sie vom gegenüberliegenden Ufer der Mosel zweimal mit einem Fernglas beobachtet. Zuvor war dem Mann gerichtlich untersagt worden, sich der Wohnung der Frau auf weniger als 500 Meter zu nähern und ihr nachzustellen. Das OLG sah keinen Verstoß gegen diese Auflagen. Selbst wenn der Mann die Wohnung der Frau aus einer Entfernung von mehr als 500 Metern beobachtet haben sollte, so sei dies kein Nachstellen. Dagegen spreche sowohl die Entfernung als auch die Tatsache, dass zwischen dem Standort des Beobachters und der Frau die Mosel als breiter Fluss liege. dpa

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