Begleiter dürfen kostenlos mitfahren

Mettlach · Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen „B“ im Behindertenausweis dürfen im öffentlichen Personen-Nahverkehr kostenlos einen Begleiter mitnehmen. Ein SZ-Leserreporter beklagte, dass dies nicht allen Busfahrern bekannt ist.

Die Frau eines SZ-Leser-Reporters, der lieber anonym bleiben möchte, aber dessen Name der Redaktion bekannt ist, ist zu 100 Prozent schwerbehindert. Auf Nachfrage beim Versorgungsamt habe man dem Paar mehrfach mitgeteilt, dass bei gemeinsamen Fahrten mit dem Bus oder der Bahn die Regelung so sei, dass die Frau bezahlen müsste und der Begleiter kostenlos mitfahren könne, so der Mettlacher. Doch in der Praxis hätten sie schon des Öfteren die Erfahrung machen müssen, dass viele Busfahrer und Schaffner dies nicht wüssten. "Uns wurde schon ein Verwarngeld wegen Schwarzfahrens angedroht und ein Busfahrer wollte sogar die Polizei holen", sagt der SZ-Leser-Reporter.

Vielleicht seien die Mitarbeiter auch dadurch verunsichert, dass auf dem Schwerbehinderten-Ausweis seiner Frau eine entsprechende Wertmarke fehle. Denn sie habe von ihrem Wahlrecht Gebrauch gemacht, statt der Freifahrten im öffentlichen Personen-Nahverkehr (ÖPNV) eine Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer in Anspruch zu nehmen, sagt der Mettlacher. Unabhängig davon habe seine Frau laut Auskünften des Versorgungsamtes jedoch das Recht, im ÖPNV kostenlos einen Begleiter mitzunehmen. "Auch andere Behinderte haben diese Probleme", berichtet er.

Voraussetzung für die Regelung sei, dass der Inhaber das Merkzeichen "G" beziehungsweise eine Wertmarke im Schwerbehindertenausweis habe, erklärt Wolfgang Gütlein, Landesbeauftragter für die Belange von Menschen mit Behinderung. Ist in dem Dokument zusätzlich das Zeichen "B" zu finden, dass für eine erforderliche Begleitung stehe, dürfe die kostenfrei mitfahren. Im Falle seiner Frau seien diese Bedingungen erfüllt, bestätigt der SZ-Leser-Reporter.

Alfred Stuppi, beim Saarländischen Verkehrsverbund (SaarVV) zuständig für Tarifangelegenheiten, erklärt, dass die beteiligten Unternehmen nach den Regelungen des Sozialgesetzbuches verfahren. Das heißt: Der Begleiter fahre unabhängig davon, welche Vergünstigung der Behinderte gewählt hat, immer gebührenfrei. Es könne jedoch leider nicht ausgeschlossen werden, dass ein Mitarbeiter der beteiligten Betriebe mit der einen oder anderen Variante nicht zurecht komme. "Dann bleibt dem Kunden nur die direkte Kontaktaufnahme mit dem betroffenen Unternehmen", so Stuppi. Diese hätten hausinterne Strukturen, um solchen Unregelmäßigkeiten nachzugehen.

Den Tipp für diesen Artikel bekamen wir von einem SZ-Leser-Reporter aus Mettlach, der lieber anonym bleiben möchte. Wenn Sie der SZ auch Interessantes zu

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