Auch auf den Friedhöfen redet die EU ein Wörtchen mit

Neunkirchen. Der lange Arm der EU reicht bis auf Neunkirchens Friedhöfe. So hat der Neunkircher Stadtrat in seiner jüngsten Sitzung eine Neufassung der städtischen Friedhofsordnung verabschiedet, um der europäischen Dienstleistungsrichtlinie gerecht zu werden. Diese schreibt vor, dass ausländische Unternehmen nicht vom Wettbewerb ausgeschlossen werden dürfen

 37 Paragraphen regeln den Friedhofsbetrieb, auch auf dem Zentralfriedhof in Furpach. Foto: Willi Hiegel

37 Paragraphen regeln den Friedhofsbetrieb, auch auf dem Zentralfriedhof in Furpach. Foto: Willi Hiegel

Neunkirchen. Der lange Arm der EU reicht bis auf Neunkirchens Friedhöfe. So hat der Neunkircher Stadtrat in seiner jüngsten Sitzung eine Neufassung der städtischen Friedhofsordnung verabschiedet, um der europäischen Dienstleistungsrichtlinie gerecht zu werden. Diese schreibt vor, dass ausländische Unternehmen nicht vom Wettbewerb ausgeschlossen werden dürfen. Weil aber die Stadt Neunkirchen bisher nur solche Bildhauer, Steinmetze und Gärtner zuließ, die in die deutsche Handwerksrolle eingetragen sind und ihr Gewerbe hier angemeldet haben, musste eine Änderung her. Die besagt nun, dass ausländische Handwerker auf Neunkircher Friedhöfen werkeln dürfen, wenn sie einen Nachweis beibringen, dass ihre Qualifikation den Anforderungen an deutsche Betriebe entspricht.Über diese europäische Anforderung hinaus wurden in die 37 Paragraphen der neuen Friedhofsordnung auch einige Anpassungen eingearbeitet die der Mustersatzung des Deutschen Städtetages entsprechen. Beispielsweise wird der Kreis jener Personen, die in Furpach und auf den anderen Neunkircher Friedhöfen unter die Erde gebracht werden dürfen, offiziell erweitert um "in der Kreisstadt verstorbene oder tot aufgefundene Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz".In der Satzung ist nun auch genau definiert: "Leichen dürfen frühestens 48 Stunden und müssen spätestens sieben Tage nach Eintritt des Todes bestattet werden." Wenn eingeäscherte Mitmenschen nicht binnen drei Monaten in einem Urnengrab beigesetzt werden, übernimmt dies die Friedhofsverwaltung - "auf Kosten des Bestattungspflichtigen". Die Verwaltung greift auch kostenpflichtig ein, wenn Gehölze, die höher als 1,20 Meter werden oder Nachbargräber beeinträchtigen nicht auf Anordnung bearbeitet werden.Ein weiteres Beispiel: Wo es bisher hieß, die Trauerfeier "soll nicht länger als 15 Minuten dauern", heißt es jetzt, sie "darf 30 Minuten nicht überschreiten". Wobei Ausnahmegenehmigungen in Aussicht gestellt werden.Ein neuer Paragraph listet Ordnungswidrigkeiten auf, die Sanktionen wie etwa ein Zwangsgeld nach sich ziehen können. So handelt unter anderem strafwürdig, wer auf dem Gottesacker "lärmt, isst und trinkt oder lagert", wer Waren (auch Blumen oder Kränze) oder gewerbliche Dienste anbietet, wer Druckschriften oder Werbematerial verteilt, oder wer "ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig fotografiert". gth

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