Justiz Was passiert, wenn eine Sterbekasse Probleme bekommt?

Saarbrücken · Ein Ex-Vorsitzender soll über fingierte Sterbefälle 108 000 Euro in die eigene Tasche gewirtschaftet haben. Das Land hat einen Sonderbeauftragten eingesetzt.

Kurz vor einem vorläufigen Ende steht der Fall wegen Verdachts auf Untreue beim „Versicherungsverein der Mitarbeiter der Stadtwerke Saarbrücken und des öffentlichen Dienstes im Saarland“ (VSD): Der ehemalige Vorsitzende soll über fingierte Sterbefälle etwa 108 000 Euro in die eigene Tasche gesteckt haben, doch wegen hohen Alters und Krankheit gilt er als nicht mehr verhandlungsfähig. Die Staatsanwaltschaft strebt an, den „Schadensbetrag“, wie es neuere Gesetze erlauben, durch ein sogenanntes „selbstständiges Einziehungsverfahren“ abzuschöpfen (wir berichteten).

Uns interessierte aber auch die Frage: Was geschieht eigentlich, wenn ein Verein, zumal mit einem Vermögen von 4,7 Millionen Euro, juristische Probleme bekommt, für die die meisten Mitglieder – in diesem Fall rund 2500 – gar nichts können? Die Aufsicht über Versicherungs- beziehungsweise Sterbevereine hat das Wirtschaftsministerium. Das kann in bestimmten Fällen einen Sonderbeauftragten einsetzen. Dies kommt, so die Pressestelle des Wirtschaftsministeriums, unter anderem in folgenden Fällen in Betracht: Wenn Geschäftsleiter oder Mitglieder des Aufsichtsrats die an sie gestellte Anforderungen nicht mehr erfüllen und zu befürchten steht, dass gravierende Fehlentscheidungen auch eine Gefahr für die Versicherungsunternehmer bedeuten. Oder auch, wenn Fakten dafür sprechen, dass „im Versicherungsunternehmen die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen gefährdet ist“. Ein Sonderbeauftragter kann aber auch eingesetzt werden, wenn „Fehlverhalten von Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedern“ vorliegt.

Der Sonderbeauftragte erhält dann zwar nicht direkt die Führung des Vereins, übernimmt jedoch, je nach Fall, ganz oder teilweise die rechtliche Stellung des Führungsorgans. Für einen solchen Sonderbeauftragten gelte: „Er muss unabhängig, zuverlässig und fachlich geeignet sein“, in Betracht kämen zum Beispiel ehemalige Vorstandsmitglieder von Versicherungsunternehmen, erfahrene ehemalige Aufsichtsräte sowie entsprechend spezialisierte Betriebswirte, Versicherungsmathematiker, Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer.

Auch beim VSD wurde vom Wirtschaftsministerium ein Sonderbeauftragter eingesetzt. Was bei einem Vereinsmitglied im Zusammenhang mit einer Kassenprüfung eine konkrete Frage aufgeworfen hat: Ein Bericht der Kassenprüfung für 2016 (angesprochen in der Mitgliedervertreterversammlung am 4. September, Aktenvermerk liegt vor) sei zwar von den Prüfern unterschrieben, jedoch mit der Anmerkung, dass man erst 2017 zuständig gewesen sei und keine Möglichkeit zur Kontrolle der Rechnungsbelege gehabt habe – sprich: faktisch ist für das Jahr 2016 keine echte Kassenprüfung erfolgt. Der Sonderbeauftragte habe aber keinen Einspruch erhoben. Dazu teilte das Wirtschaftsministerium mit: Das Erstellen des Jahresabschlusses 2016 sei extern vergeben worden. Einen Einwand gegen besagte Art der Kassenprüfung sei aus folgendem Grund nicht erhoben worden: „Die Entwicklung der Kapitalanlagen sowie die Ausgaben für Verwaltungsaufwendungen wurden vom Sonderbeauftragten in Vorbereitung der Mitgliederversammlung 2017 auf ihre Plausibilität hin geprüft und für plausibel befunden.“ Daher habe es für ihn keine Notwendigkeit gegeben, „in die Entscheidung von Kassenwartin und Kassenprüfern einzugreifen, den Jahresabschluss ohne weitere interne Belegprüfung freizugeben“.

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