Saar-Kanzlei rät: Krankheitskosten beim Fiskus geltend machen

Saarbrücken · Steuerzahler, bei denen Krankheitskosten anfallen, die von der Krankenkasse nicht vollständig ersetzt werden, sollten diese unbedingt in ihrer Steuererklärung angeben – und zwar unabhängig von der Höhe der Aufwendungen. Diesen Hinweis gibt die Saarbrücker Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft HLB Förderer, Keil & Partner.

"Durch die jüngere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Änderungen bei der künftigen steuerlichen Handhabung von Krankheitskosten sehr wahrscheinlich", sagt Heinz Joachim Maier, Partner der Kanzlei.

Bisher gilt, dass Krankheitskosten wie zum Beispiel Aufwendungen für ärztliche Behandlungen, Hilfsmittel, Medikamentenzuzahlungen oder Zuzahlungen für einen Krankenhausaufenthalt im Rahmen der so genannten außergewöhnlichen Belastungen geltend gemacht werden können. Eine Steuerminderung tritt jedoch nur ein, soweit die "zumutbare Belastung" des Steuerpflichtigen überschritten wird. Diese ist nach den steuerpflichtigen Einkünften und nach dem Familienstand gestaffelt und beträgt zwischen ein und sieben Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte. Die "zumutbare Belastung" führt dazu, dass sich Krankheitskosten häufig nicht auf die Einkommensteuer auswirken.

Der Bundesfinanzhof wird nun klären, ob die Belastungsgrenze verfassungsgemäß ist oder Krankheitskosten schon ab dem ersten Euro steuerlich anerkannt werden müssen (Az. VI R 32/13). "Daher sollten Steuerzahler auch geringere Krankheitskosten geltend machen und sich dabei auf das gerichtliche Verfahren berufen", rät Maier. Wenn der Steuerbescheid 2012 noch nicht rechtskräftig ist, könne dies auch rückwirkend geschehen.

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