Prozess: Darf Doc Morris in die saarländische Apothekerkammer?

Saarlouis. Vor dem Verwaltungsgericht Saarlouis wurde am Freitag über die Klage von Doc Morris gegen die Apothekerkammer des Saarlandes verhandelt. Die mit 200 Millionen Euro Umsatz (2007) größte Versandapotheke Europas will als Mitglied in die Kammer mit ihren etwa 1000 Mitgliedern aufgenommen werden

Saarlouis. Vor dem Verwaltungsgericht Saarlouis wurde am Freitag über die Klage von Doc Morris gegen die Apothekerkammer des Saarlandes verhandelt. Die mit 200 Millionen Euro Umsatz (2007) größte Versandapotheke Europas will als Mitglied in die Kammer mit ihren etwa 1000 Mitgliedern aufgenommen werden. Motto: Als Apothekenbetreiber gehöre man mit eigener Stimme in die Apothekerkammer. Damit man auf Dauer an deren Wirken und auch an deren Verbandspolitik teilhaben könne. Aber die öffentlich rechtlich organisierte Kammer lässt die niederländische Doc-Morris-Kapitalgesellschaft, die mehrheitlich dem deutschen Pharma-Großhändler Celesio gehört, nicht hinein. Begründung: Gemäß deutschem Recht dürfe man nur natürliche Personen und keine Kapitalgesellschaften aufnehmen. Eine Einschränkung, die laut Doc Morris gegen europäisches Recht zur Gleichbehandlung verstößt. In den nächsten Wochen werden die Saarlouiser Richter nun prüfen, welches Recht vorgeht: das nationale Recht, das geprägt ist vom klassisch bürgerlichen Berufsstand der Apotheker, die in der eigenen Apotheke arbeiten. Oder das europäische Recht, das einen freien und offenen Markt wünscht. Danach sind wohl auch Kapitalgesellschaften als Betreiber von Apotheken zulässig. Also auch europaweit agierende Apothekenkonzerne. Ob dieses zweite Modell in seiner Reinform zulässig ist - eine Zwischenform mit Franchise-Apotheken von Doc Morris in Kooperation mit einzelnen Apothekern gibt es bundesweit mehr als 100 Mal - entscheidet sich letztlich an einem Fall aus Saarbrücken. Dort gründete Doc Morris 2006 die erste eigene deutsche Filialapotheke mit einer angestellten Apothekerin. Das Saar-Gesundheitsministerium gab dafür grünes Licht, obwohl nach deutschem Recht der Betrieb einer Apotheke nur einer natürlichen Person erlaubt ist. Das Ministerium stützte sich dabei auf europäisches Recht in Sachen freier Markt. Ob zu Recht oder nicht, das wird demnächst der Europäische Gerichtshof entscheiden. So weit ist der aktuelle Fall noch nicht. In punkto Aufnahme in die Apothekerkammer ist zunächst das Verwaltungsgericht am Zug. Es wird sein Urteil schriftlich verkünden.

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