Urteil Witwenrente für viel jüngere Ehefrau darf gekürzt werden

Erfurt · Arbeitgeber können eine betriebliche Hinterbliebenenversorgung kürzen, wenn der Altersunterschied von Ehepartnern mehr als 10 Jahre beträgt. Sie hätten ein legitimes Interesse, ihr finanzielles Risiko zu begrenzen, urteilte das Bundesarbeitsgericht (3 AZR 400/17). Bei dem Paar aus Bayern betrug der Unterschied 15 Jahre.

Die Witwe hatte durch alle Instanzen geklagt, weil ihre Rente um fünf Prozent für jedes Jahr verringert wurde, das über einem Altersunterschied von zehn Jahren lag. Sie sah darin Altersdiskriminierung.

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